Alkohol ist nach wie vor Deutschlands offizielle Volksdroge und macht auch vor den Betriebstoren keinen Halt. Laut dem DAK Gesundheitsreport 2019 mit dem Titel „Sucht 4.0" ist mindestens jeder achte Beschäftigte alkoholabhängig. Doch auch andere Süchte spielen in der Arbeitswelt eine Rolle: 2,6 Millionen Beschäftigte zeigen ein auffälliges Nutzungsverhalten hinsichtlich Computerspielen; weitere rund 2 Millionen nehmen Psychopharmaka und leistungssteigende Mittel, um den Anforderungen am Arbeitsplatz standzuhalten. Und: Unter den Erwerbstätigen gibt es derzeit 6,5 Millionen regelmäßige Raucher. Damit bleibt Rauchen die am meisten verbreitete Sucht.
Heiße Diskussion um blauen Dunst
Doch diese Zahlen sind nicht der einzige Grund, warum derzeit über das Thema Rauchen heiß diskutiert wird. Konfliktpotential hat nämlich nicht nur das Thema Rauchen, sondern der Umgang mit Raucherpausen.
Fast jeder zweite Raucher greift während seiner Arbeitszeit regelmäßig zur Zigarette und verlässt hierfür seinen Arbeitsplatz. Das heißt, Raucher machen in der Regel mehr Pausen als Nichtraucher. Eine Rauchpause für eine Zigarette dauert etwa sechs Minuten. Bei acht Zigaretten am Tag sind das 48 Minuten, in einer Woche sogar 4 Stunden. Hochgerechnet auf ein Jahr arbeiten Raucher im Schnitt 22 Tage weniger als Nichtraucher. Letztere sind verärgert, da sie das Gefühl haben, mehr zu arbeiten und den Job ihrer abhängigen Kollegen auch noch miterledigen zu müssen.
Sollen Raucher künftig länger arbeiten?
Um für Gerechtigkeit zu sorgen, fordert jetzt der Bundesverband der mittelständischen Wirtschaft, dass Raucher bis zu 30 Minuten am Tag länger arbeiten sollen. Abgesehen von den Störungen im Arbeitsablauf entgehen den Unternehmern und der Wirtschaft jährlich hohe Summen durch rauchende Mitarbeiter, die häufig ihren Arbeitsplatz verlassen. Die Rede ist von einem Schaden in Höhe von 4.000 Euro im Jahr – pro Raucher im Unternehmen; bzw. von jährlich 28 Millionen Euro für die gesamte deutsche Wirtschaft. Es soll sogar bereits einige Unternehmen geben, die Prämien als Belohnung für nicht rauchende Mitarbeiter ausgelobt haben.
Raucherpausen sind keine Arbeitszeit
Von wirtschaftlichen Einbußen und unzufriedenen Mitarbeitern betroffen sind in erster Linie Betriebe, die die Handhabung von Raucherpausen nicht geregelt haben. Auch wenn es immer noch Unternehmen gibt, die den Genuss von Zigaretten während der Arbeitszeit erlauben, gilt: Raucherpausen sind rechtlich gesehen keine Arbeitszeit. Es besteht kein Anspruch auf Lohnzahlung während dieser Zeit.
Der Arbeitgeber darf allerdings das Recht auf Tabakkonsum auch während der Arbeitszeit nicht vollständig verbieten. Den Rauchern muss die Gelegenheit eingeräumt werden, die Arbeit in angemessenen Abständen zu unterbrechen, um zu rauchen.
Betriebsvereinbarung zu Raucherpausen
Sorgt das Thema immer wieder für Diskussionen, sollte der Betriebs- bzw. Personalrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung einheitliche Vorgaben für den Umgang mit Raucherpausen festlegen. Hier kann beispielsweise geregelt werden, dass vor den Raucherpausen aus- und danach wieder eingestempelt wird.
Auch wenn es kein Arbeitszeiterfassungssystem gibt: Raucherpausen müssen nachgeholt werden. Der Arbeitstag wird dadurch in der Regel entsprechend länger. Ohne ein solches System ist die Überprüfbarkeit natürlich schwierig und sowohl dem Missbrauch als auch den Konflikten unter den rauchenden und nichtrauchenden Mitarbeitern sind Tür und Tor geöffnet. Dies könnte sich jedoch bald ändern. Ganz aktuell hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass alle Arbeitgeber zu einer genauen Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind (Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18). Dieses Urteil wird in mehrfacher Hinsicht große Auswirkungen auf den Arbeitsalltag haben.
Kein Anspruch wegen betrieblicher Übung
Zum Abschluss sei noch gesagt, dass sich ein Mitarbeiter, selbst wenn es bisher üblich war, dass er zum Rauchen den Arbeitsplatz verlassen durfte, ohne sich auszustempeln, darauf nicht bis in alle Ewigkeit berufen darf. Immerhin waren das bezahlte Pausen. Wenn der Arbeitgeber also durch eine Betriebsvereinbarung regelt, dass vor und nach den Pausen die Zeiterfassungsgeräte entsprechend zu bedienen sind, so ist das rechtmäßig und die Mitarbeiter müssen sich daran halten (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 5. August 2015 – 2 Sa 132/15). Eine betriebliche Übung kommt nicht infrage, da die Beschäftigten nicht mit der Bezahlung der Raucherpausen rechnen dürfen. Auch die sonstige Benachteiligung der Nichtraucher, die ohne diese Regelung mehr arbeiten müssen, spielte bei der Entscheidung eine Rolle.