Falls Euch in Eurem Betrieb derartige Problemfälle bekannt sind, gilt es zunächst, sich ein genaues Bild von der Lage zu machen: Empfinden mehrere Azubis den Ausbilder als problematisch? Gibt es bereits dokumentierte Vorfälle? Wie lange bildet die Person schon aus?
Fehlende Sympathie?
Wenn Euch Euer Ausbilder einfach unsympathisch ist oder zu streng rüberkommt, werdet Ihr tatsächlich nicht viel dagegen machen können. Hier hilft nur, den Betroffenen Mut zuzureden: Die Ausbildungszeit ist überschaubar. Also Augen zu und durch!
Anders: Fehlende Eignung!
Anders verhält es sich hingegen, wenn ein Ausbilder tatsächlich objektiv ungeeignet für diesen Job ist. Das Gesetz spricht hier von fachlicher oder persönlicher Eignung des Ausbilders. An der fachlichen Eignung fehlt es beispielsweise, wenn die Person gar nicht für eine Ausbildung in dem Bereich qualifiziert ist. An der persönlichen Eignung kann es scheitern, wenn der Ausbilder gegen das Berufsbildungsgesetz verstößt und zum Beispiel die Ausbildung so schleifen lässt, dass das Ausbildungsziel kaum erreicht werden kann.
Anlaufstelle Betriebsrat
In solch einem akuten Fall solltet Ihr Euch als JAV mit dem Betriebsrat besprechen. Dieser hat nach dem Gesetz nämlich eine tragende Rolle bei der Einhaltung und Förderung der Ausbildungsqualität.
Tipp: Sollte sich der Ausbilder im Rahmen der Auswertung tatsächlich als ungeeignet erweisen, kann der Betriebsrat sogar gemäß § 98 Abs. 2 BetrVG dessen Abberufung verlangen. (ca)