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News Schwerbehindertenvertretung Schulungsanspruch der SBV für Rentenseminare

Schulungsanspruch der SBV für Rentenseminare

Gute Argumente für die Praxis

Das Thema Rente ist für viele Beschäftigte von zentraler Bedeutung – besonders für schwerbehinderte, gleichgestellte und gesundheitlich eingeschränkte Menschen. Heute gibt Schwerbehindertenvertreterin und Rentenberaterin Jessica Späth Tipps zum Thema: Wie kann ich als SBV den Schulungsanspruch für Rentenseminare begründen?

Jessica Späth

Stand:  7.4.2025
Lesezeit:  01:45 min
Schulungsanspruch Rentenseminar | © AdobeStock | Varitnan

Klar, wir haben als Vertrauenspersonen einen Schulungsanspruch nach § 179 Abs. 4 SGB IX, das wissen wir alle. Die Rechtsprechung stellt aber unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der Begründung und unterscheidet zwischen Grundlagen -und Spezialseminaren: „(…) Dabei ist zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsinhalten zu unterscheiden. Bei erstmals gewählten Vertrauenspersonen ist danach keine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit notwendig, wenn Grundkenntnisse vermittelt werden, die sich auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beziehen. (…). Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit sie ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann“ (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2021, Aktenzeichen 11 TaBV 1371/20).

Wie sieht es mit dem Schulungsanspruch zum Spezialseminar „Rente“ aus? 

Wichtig ist, dass Sie als SBV den aktuellen betriebsbezogenen Anlass so konkret wie möglich darlegen können. Dies ist der Vertrauensperson in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 19.12.2024, 1BV 12/24) überzeugend gelungen und der Arbeitgeber musste die Kosten des Seminarbesuchs „Rente und Schwerbehinderung Teil II“ beim ifb übernehmen:

Seit Mitte 2023 wurde die SBV vermehrt mit Fragen zum Renteneintritt konfrontiert. Viele Kollegen überlegten, ob sie neben dem Rentenbezug weiterarbeiten sollten. Bei den Anfragen ging es u.a. um die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen seit Januar 2023; die Kollegen wollten wissen, ob, wann und in welcher Form Hinzuverdienstmöglichkeiten genutzt werden könnten und welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen dies hätte. Auch Fragen rund um die Themen Teilrente, Flexirente, Renteneintritt für langjährig Versicherte waren in der Sprechstunde an der Tagesordnung.

Die Arbeitgeberin konnte mit ihren Argumenten nicht durchdringen. Das Gericht stellte fest, „dass die Themen der Schulungsveranstaltung für die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung erforderlich wären“. Die SBV konnte den aktuellen betriebsbezogenen Anlass überzeugend darlegen, insbesondere das erhöhte Beratungsaufkommen durch die gesetzlichen Änderungen beim Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen.
Explizit führten die Richter aus, dass auch eine nur noch geringe Anzahl der im Betrieb zu vertretenden schwerbehinderten/gleichgestellten Arbeitnehmer nicht gegen einen Schulungsbedarf sprechen würde: „Fragen, die im Zusammenhang mit den Seminarthemen stehen, können sich auch bei nur einer geringen Anzahl von schwerbehinderten Arbeitnehmern ergeben. Selbst wenn man hier zugunsten der Arbeitgeberin annimmt, dass nur sieben schwerbehinderte Menschen bei ihr beschäftigt sind.“ 

Wichtig: Der Arbeitgeber hat Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt.

Das hilft uns auch, um für Seminare zum Thema Rente zu argumentieren!

Der aktuelle, betriebsbezogene Anlass besteht schätzungsweise in jedem Unternehmen: Die Babyboomer gehen in Rente! Gut geschulte Schwerbehindertenvertreterinnen und -vertreter können hier gezielt unterstützen und kompetent beraten! 

Hier einige Argumente für Sie in der Praxis:

  • Unterstützung für die Personalabteilung
    Wenn Sie als SBV ein fundiertes, aktuelles Wissen über die Regelungen und Möglichkeiten zur Rente haben, entlastet das auch die Personalabteilung. Die Kolleginnen und Kollegen können bereits bei den Vertrauenspersonen kompetent beraten werden.
    Ist rechtzeitig bekannt, wann genau der Renteneintritt ansteht, hilft das auch bei der Personalplanung. Muss ein Wissenstransfer stattfinden? Wie lange ist die Einarbeitungszeit? Überlegen Sie: Kann die Stelle (wieder) mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden?
  • Vermeidung von Fehlentscheidungen
    Wann trifft man die schlechtesten Entscheidungen? Na klar, wenn man schlecht informiert ist! Entscheidungen über Voll- und Teilrente, Rentenbezug mit Abschlägen oder Weiterarbeiten trotz Rentenbezug darf man nicht uninformiert treffen. Ist die SBV gut geschult, kann sie die Kolleginnen und Kollegen seriös unterstützen. Das hilft auch bei der Mitarbeitermotivation: Werden die Kolleginnen und Kollegen ernst genommen und gut beraten hebt das die Motivation und stärkt die Bindung zum Unternehmen. Die Beratung zur Rente ist nicht nur für rentennahe Kolleginnen und Kollegen relevant!
  • Kostensenkung durch Prävention
    Wir kennen das wahrscheinlich alle: Manchmal können die Argumente noch so gut sein – es geht trotzdem ums Geld. Das hilft uns aber auch hier! Die Kosten für ein Spezialseminar zum Thema Rente sind nämlich ruck zuck wieder eingespart. Wie das gehen soll? Ganz einfach! Arbeitgeber haben mit hohen Krankenzahlen und längeren Ausfällen zu kämpfen. Durch passende Lösungen wie Teilzeitarbeit und Teilrente oder einem sauberen Übergang mit früherem Rentenbezug werden langfristig Kosten reduziert. Eine Verbesserung der Personalplanung hilft im kompletten Betriebsablauf!

Fazit: Wenn Sie als SBV gut geschult sind, sind Sie nicht nur eine Hilfe für Betroffene, sondern unterstützen den Arbeitgeber strategisch in Zeiten des demographischen Wandels!

Wichtig! 
Die Unterstützung durch die SBV kann keine individuelle Rentenberatung ersetzen! 

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