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In den ersten neun Punkten von Paragraph 106 des Betriebsverfassungsgesetzes werden schon die meisten Themen, die für einen Wirtschaftsausschuss wichtig sind, behandelt (§ 106 Abs. 3 BetrVG). Alles Weitere wird durch den zehnten Punkt erfasst: Unter "sonstige Vorgänge und Vorhaben" fallen von „A“ wie "Art und Umfang der Sozialaufwendungen" bis „Z“ wie "Zölle" alle anderen Themen, über die ein Unternehmer rechtzeitig und umfassend informieren muss.
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In Paragraph 106 des Betriebsverfassungsgesetzes werden die wichtigsten wirtschaftlichen Angelegenheiten, die ein Wirtschaftsausschuss wissen muss, behandelt (§ 106 Abs. 3 BetrVG). Natürlich können diese nur beispielhaft aufgeführt werden. Ein Indiz dafür ist die Nummer Zehn im Paragraph 106 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Hier ist die Rede von „sonstige Vorgänge und Vorhaben“, die die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens berühren könnten:
Aber auch diese Aufzählung kann natürlich nicht vollständig sein.
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