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Glatte Gehwege, Auffahrunfälle, rutschige Stufen: Vor allem in Herbst und Winter kann der Weg zur Arbeit böse enden. Doch was tun bei einem Wegeunfall? Und ist die Betriebsratsarbeit auch versichert?
Redaktion
© AdobeStock | 33656984 | Stefan Körber
Im Jahr 2021 gab es nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) knapp 171.000 gemeldete Wegeunfälle. Mit Ausnahme des Pandemiejahres 2020 ist das der niedrigste Wert seit 2007.
Trotzdem: Wegeunfälle bleiben ein großes Risiko! Verunglücken Beschäftigte auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstelle, dann springt in der Regel die gesetzliche Unfallversicherung ein. Doch was tun, wenn es einen trifft?
Auch Wegeunfälle, die nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, müssen aufgenommen werden.
Wegeunfälle sind Unfälle, die auf dem Weg zur oder von der Arbeit geschehen. Passiert ein solcher Unfall auf dem Arbeitsweg, sollten Betroffene einen Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser hat eine besondere Zulassung durch die gesetzliche Unfallversicherung. Falls der nächstgelegene „D-Arzt“ nicht bekannt ist, hilft eine Online-Suche auf der Webseite der DGUV weiter (www.dguv.de).
Außerdem gilt es, zügig den Arbeitgeber zu informieren. Auch Wegeunfälle, die nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, müssen aufgenommen werden.
Führt der Wegeunfall zur Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, eine Unfallanzeige an die Unfallversicherung zu übersenden. Der betroffene Arbeitnehmer kann eine Kopie der Anzeige verlangen. Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort zu melden.
Wichtig: Die Anzeige ist vom Betriebsrat mit zu unterzeichnen (§ 193 Abs. 5 S. 1 SGB VII). Bei Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebsrats vor der Absendung Kenntnis genommen hat. Der Arbeitgeber hat zudem die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt in Kenntnis zu setzen.
Auch dauerhafte Verletzungen sind abgesichert.
Handelt es sich um einen Wegeunfall, hat der Betroffene davon unter Umständen gewisse Vorteile, denn die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung unterscheiden sich von denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Unfallversicherung hat Leistungen mit allen geeigneten Mitteln zu erbringen (§ 26 Abs. 2 SGB VII). Zuzahlungen fallen nicht an. Leistungen der Krankenversicherung müssen hingegen nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“.
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten der Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. Auch dauerhafte Verletzungen sind abgesichert. Gegebenenfalls zahlt die DGUV Entschädigungsleistungen wie Verletztengeld, Pflegegeld oder Unfallrente.
Auch die Betriebsratstätigkeit ist in der Regel abgedeckt.
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Streit gibt es zuweilen mit der Berufsgenossenschaft darüber, ob sich der Betroffene tatsächlich auf dem direkten Weg von bzw. zur Arbeit befand. Als Wegeunfälle werden nur die Unfälle anerkannt, die sich auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle ereignen. Schwierig wird es bei Umwegen oder kurzen, privaten Stopps, wie dem schnellen Gang in den Supermarkt. Umwege, um seine Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, sind hingegen versichert (vgl. den Kasten „Wegeunfall: Versichert ist der direkte Weg“).
Auch die Betriebsratstätigkeit ist in der Regel abgedeckt: Verunglückt ein Betriebsrat beispielsweise auf der Reise zum Seminar oder auf dem Weg zur Betriebsratssitzung, ist dies vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. (cbo)
Als Wegeunfälle werden Unfälle anerkannt, die sich auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle ereignen. Sie gehören zu den Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Damit ein Unfall als Wegeunfall gilt, muss sich der Arbeitnehmer auf dem „direkten Weg“ von bzw. zur Arbeit befinden. Und hier liegt häufig der Teufel im Detail, denn nicht jeder Weg ist ein direkter Weg.
Die folgenden Punkte sollten Arbeitnehmer daher unbedingt beachten:
Versichert sind Umwege nur dann, wenn sie nötig sind (z.B. bei Fahrgemeinschaften, Umleitungen, Kind in der Kita abgeben).
Der Weg zur Arbeit beginnt erst außerhalb des Wohnhauses.
Übrigens: Der Arbeitsweg kann zu Fuß, mit dem Auto, Rad und auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden.