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Für Kleinbetriebe bis 50 Wahlberechtigte schreibt das Gesetz in § 14a BetrVG das „Vereinfachte Wahlverfahren" vor. Auch bei Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber vom normalen Wahlverfahren abrücken und die Anwendung dieses „vereinfachten Wahlverfahrens" vereinbaren. Wenn man schon die Auswahl hat, dann erscheint es verlockend, die „vereinfachte" Variante dem „normalen" Wahlverfahren" vorzuziehen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, wie ein Vergleich zwischen beiden Verfahrensarten zeigt. Gegenübergestellt sind hier jeweils Betriebe, in denen es bereits einen Vorgänger Betriebsrat gibt.
Redaktion
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In beiden Verfahren sind genau dieselben Verfahrensschritte vorgesehen:
Insofern ist von einer Vereinfachung erst einmal nichts zu erkennen. Die entsprechende Bezeichnung von § 14a BetrVG ist in dieser Hinsicht eher irreführend.
Deutliche Unterschiede zeigen die Verfahrensarten erst dort, wo es um die Fristen geht: Beim „vereinfachten" Wahlverfahren kann und muss vieles sehr viel schneller passieren. „Schneller" heißt aber nicht in jedem Fall auch „einfacher":
Normales Wahlverfahren
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Bestellung des Wahlvorstands
Spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats Spätestens 4 Wochen vor Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats
Bekanntmachung von Wahlausschreiben, Wählerliste und Wahlordnung
Spätestens 6 Wochen vor dem (ersten) Tag der Stimmabgabe Ohne feste gesetzliche Mindestfrist – sollte jedoch spätestens 2 Wochen vor Wahlversammlung erfolgen
Denn je später das Wahlausschreiben bekannt gemacht wird, desto kürzer ist die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge, da diese zwingend immer 1 Woche vor der Wahlversammlung endet (§ 14 Abs. 3, S. 2 BetrVG, § 36 Abs. 5, S. 1 WO). Wird die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu kurz, kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.
Einreichung von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste
Innerhalb von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens Innerhalb von 3 Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens
Einreichung von Wahlvorschlägen
Innerhalb von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens Bis spätestens 1 Woche vor der Wahlversammlung (§ 14a Abs. 3, Satz 2 BetrVG, § 36 Abs. 5, S. 1 WO)
Frist zu Behebung von heilbaren Mängeln der Vorschlagslisten ...
... kann auch über das Ende der Einreichungsfrist hinausgehen ... geht maximal bis zum Ende der Einreichungsfrist (§ 36 Abs. 5, S. 2 WO)
Nachfristsetzung falls bis Ende der Einreichungsfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist?
Ja Nein – dann ist bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet (§ 36 Abs. 6 WO)
Frist, bis wann der Antrag auf Briefwahl beim Wahlvorstand gestellt sein muss
Keine gesetzliche Frist
- jedoch muss der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die ausgefüllten Briefwahlunterlagen dem Wahlvorstand bis Ende der persönlichen Stimmabgabe vorliegen Antrag auf Briefwahl muss beim Wahlvorstand bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Wahlversammlung eingegangen sein (§ 35 Abs. 1, S. 2 WO) – Frist zur Rückgabe der ausgefüllten Briefwahlunterlagen wird vom Wahlvorstand festgelegt; Fristende sollte 3 bis 4 Tage nach der Wahlversammlung sein. Kommt es zu einer nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe, so findet die öffentliche Stimmauszählung nicht mehr unmittelbar im Anschluss an die Wahlversammlung statt, sondern zu einem gesonderten Termin.
Aus diesen kürzeren Fristen ergibt sich für den Wahlvorstand insgesamt ein höherer Arbeitsdruck. Auch die einzelnen Arbeitnehmer sind davon betroffen, wenn sie z.B. ihre Wahlvorschlägen erst kurz vor Ende der Einreichungsfrist abgeben, und dann im Falle von behebbaren Mängeln nicht mehr die vollen 3 Arbeitstage zur Korrektur haben, sondern nur noch die kurze Restlaufzeit der Einreichungsfrist.
Normales Wahlverfahren
Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren
Anzahl der Mitglieder im Wahlvorstand Mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer
- falls für ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich, kann Anzahl erhöht werden; aber: muss immer ungerade Anzahl sein Immer 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer
- eine Erhöhung der Anzahl der Mitglieder ist nicht möglich
Zuordnungsverfahren für leitende Angestellte nach § 18a BetrVG Ja (falls Sprecherausschuss bzw. Wahlvorstand für Sprecherausschuss besteht) Nein
Personen- oder Listenwahl?
Personen- oder Listenwahl, je nachdem, ob eine (dann Personenwahl) oder mehrere Listen (dann Listenwahl) eingereicht wurden
Immer Personenwahl
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