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Ob und wie darf einem Azubi überhaupt gekündigt werden? Gibt es da nicht einen Kündigungsschutz? Klar ist: Auszubildende sind gesetzlich vor einer Kündigung deutlich besser geschützt als Arbeitnehmer.
Christian Albert
ifb-Bildungsreferent und Jurist
© Adobe |entwurfsmaschine
Zwar kann während der Probezeit ein Ausbildungsvertrag (genau wie ein Arbeitsvertrag) beidseitig jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Allerdings ist die Probezeit einer Ausbildung in der Regel deutlich kürzer als normal . Das Berufsbildungsgesetz schreibt nämlich vor, dass die Probezeit einer Ausbildung höchstens vier Monate betragen darf.
Es muss ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegen.
Nach der Probezeit wird eine Kündigung für den Arbeitgeber deutlich schwieriger. Denn für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses braucht der Arbeitgeber zwingend einen wichtigen Grund. Er kann gesetzlich nur fristlos kündigen.
Eine einfache ordentliche Kündigung wie bei normalen Arbeitsverhältnissen ist hier seitens des Arbeitgebers nicht möglich. Einem Auszubildenden daher kann gekündigt werden, wenn seine Pflichtverletzung ganz erheblich ist und somit ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt.
Wichtige Gründe einer fristlosen Kündigung können z.B. sein:
Für den Azubi gibt es hingegen noch die Möglichkeit der einfachen Kündigung. Wer die Ausbildung aufgeben oder wechseln will, kann grundsätzlich mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen.
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