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Hitzewelle! Gibt es jetzt so etwas wie ein Recht auf kühle Luft am Arbeitsplatz? Und was können Arbeitnehmer und Betriebsrat tun, wenn ihnen Temperatur und Luftqualität am Arbeitsplatz sprichwörtlich „stinken"?
Redaktion
© Adobe | Jenny Sturm
Hitzefrei! Wer erinnert sich nicht an die Schulzeit, wo man ab einer Temperatur von 40 Grad im Schwimmbad statt im Klassenzimmer schwitzen durfte. Leider gibt es das Recht auf Hitzefrei am Arbeitsplatz nicht. Besonders in schlecht klimatisierten Großraumbüros oder Werkshallen führt das an manchen Tagen zu gereizter Stimmung. Die Leistungsfähigkeit sinkt, Müdigkeit und Unkonzentriertheit können die Folge sein. Was tun?
Ohne Sauerstoff geht es nicht, besonders unser Gehirn ist auf Sauerstoff angewiesen. Arbeiten in einem Büro nun aber mehrere Menschen zusammen, steigt der Kohlendioxidgehalt immer weiter an. Wird er zu hoch, kann dies zu Kopfschmerzen und Unwohlsein führen.
Ist die Raumluft außerdem zu trocken, können Reizhusten, Kopfschmerzen und trockene Schleimhaut die Folge sein – ein Paradies für Krankheitserreger.
Wo fängt eine Gefährdung bei stickiger Luft an?
Ein Blick in das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wirft in diesem Fall fast mehr Fragen als Antworten auf. Denn nach § 4 ArbSchG ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass „eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird". Doch wo fängt eine Gefährdung bei stickiger Luft an? Und was heißt das für die Praxis?
Zum Glück hilft ein Blick in die Arbeitsstättenregel „A3.5 Raumtemperatur" etwas weiter. Denn darin steht, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 °C nicht überschreiten soll.
Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über 26° C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Außerdem sind störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden. Eventuell muss der Arbeitgeber also Jalousien oder Sonnenschutzverglasungen installieren.
Hilft das nichts, sollen bei Außenlufttemperaturen über 26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden – bei Außenlufttemperaturen von über 30 °C sind zusätzliche Maßnahmen sogar Pflicht! Beispiele hierfür sind
Ein gutes Mittel ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Raumtemperatur und Lüftung".
Liegt die Lufttemperatur im Raum sogar bei über 35°C, dann ist der Raum ohne
nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Tipp: Es gibt sogar eine Arbeitsstättenregel zu Lüftung (ASR A3.6). Darin steht: In umschlossenen Arbeitsräumen muss gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden sein. In der Regel entspricht dies der Außenluftqualität.
Der Betriebsrat muss sein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nutzen, wenn es um die Auswahl der geeigneten Mittel zur Senkung der Raumtemperatur geht. Zudem ist er gem. § 89 Abs. 1 S. 1 BetrVG dazu verpflichtet, sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz einzusetzen.
Ein gutes Mittel ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Raumtemperatur und Lüftung", in der u.a. auch folgende Punkte Einzug halten können:
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