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Beschließt der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe für Arbeitnehmer, deren Betriebsstätten in unmittelbarer Nähe zum Werksgelände liegen, führt das zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl. Die Briefwahl darf laut Bundesarbeitsgericht nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschlossen werden.
BAG, Beschluss vom 16. März 2022, 7 ABR 29/20
Am Standort Hannover-Stöcken betreibt die Volkswagen AG ein Werk zur Herstellung von Nutzfahrzeugen. Das sehr große Werksgelände ist von einem geschlossenen und vom Werksschutz kontrollieren Zaun umgeben. Der in diesem Hauptbetrieb gewählte Betriebsrat ist auch für weitere Betriebsstätten außerhalb des geschlossenen Werksgeländes zuständig.
Bei der Betriebsratswahl 2018 beschloss der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe für alle diese Betriebsstätten, wovon drei in unmittelbarer Nähe zum Hauptbetrieb liegen. Neun wahlberechtigte Arbeitnehmer haben die Wahl angefochten. Unter anderem argumentierten sie, die Briefwahl habe nicht für alle außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegenden Betriebsstätten beschlossen werden dürfen.
In allen drei Instanzen haben die Richter die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Der Wahlvorstand könne die schriftliche Stimmabgabe nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen. In diesem Fall habe der Wahlvorstand nicht davon ausgehen dürfen, dass auch bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten von Amts wegen Briefwahl angeordnet werden konnte. Dieser Fehler war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
Wie die BAG-Richter heute nach Änderung der Wahlordnung und Einfügen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO entscheiden würden, wäre spannend. Es liegt nahe, dass es bei den aktuell laufenden Betriebsratswahlen Anfechtungen aus diesem Grund geben wird. Insbesondere aufgrund der Pandemie und vielen Kollegen, die immer noch dauerhaft im Home-Office arbeiten, ist es für viele Wahlvorstände die pragmatische Lösung, einfach für alle Briefwahl anzuordnen. Argument könnte der Wortlaut „voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden“ sein. Dagegen spricht, dass die zeitweise Anordnung von Home-Office eben nicht „die Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses“ ausmacht. Die vorliegende Entscheidung über die Unwirksamkeit der im Jahr 2018 durchgeführten Betriebsratswahl ist jedenfalls für die bis dahin vom Betriebsrat vorgenommenen Rechtshandlungen unschädlich. Nur eine Nichtigkeit der Wahl würde zu deren Unwirksamkeit führen. (ah)