Ob eine Gremiumssitzung digital stattfinden kann, ist gesetzlich seit Oktober 2021 für die Wahlvorstände und seit Juni 2021 für Betriebsratsgremien definiert.
Digitale Sitzung von Wahlvorständen
§ 1 Absatz 4 der Wahlordnung lässt den Wahlvorständen freie Hand; allerdings mit drei Ausnahmen:
- Wahlversammlung nach § 14 a BetrVG.
- Prüfung der Vorschlagslisten.
- Durchführung von Losverfahren.
Voraussetzung ist nur ein – im Idealfall einstimmiger – Beschluss des Wahlvorstandes.
Eine Geschäftsordnung muss zunächst beschlossen werden.
Regelungen für Betriebsräte
Anders ist das für Betriebsratssitzungen. Hier bestimmt § 30 Absatz 2 BetrVG, dass die folgenden Voraussetzungen gegeben sein müssen:
- Regelung zur Sitzung online oder hybrid muss in der Geschäftsordnung geregelt sein;
- Es darf keinen Widerspruch der Betriebsratsmitglieder im Vorfeld der Sitzung geben, wobei mindestens 25 % der Betriebsratsmitglieder widersprechen müssten und zuvor vom Vorsitzenden eine Frist zum Widerspruch gesetzt wurde;
- Eine Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung ist gewährleistet.
Die Erfüllung des dritten Punktes dürfte zwar bei der konstituierenden Sitzung möglich sein, die anderen beiden Punkte sind aber schon organisatorisch nicht umsetzbar. Eine Geschäftsordnung muss zunächst beschlossen werden. Die Geschäftsordnung des Vorgängergremiums kann hier nicht fortbestehen, ohne Geschäftsordnung scheidet die digitale Durchführung grundsätzlich aus. Auch kann hier kein Vorsitzender eine Frist für einen Widerspruch gegen die digitale Durchführung setzen, denn diese Funktion ist im Vorfeld der konstituierenden Sitzung noch gar nicht besetzt.
Eine konstituierende Sitzung kann nur in Präsenz stattfinden; nicht digital oder hybrid.
Fazit: Konstituierende Sitzung nur in Präsenz
Eine konstituierende Sitzung kann nur in Präsenz stattfinden; nicht digital oder hybrid. Denn auch die Anwendung der Regelungen der Wahlordnung ist für die konstituierende Sitzung des Betriebsrats ist nicht möglich, auch wenn der Vorsitzende des Wahlvorstandes zu dieser einlädt.
Damit ist klar: Die konstituierende Sitzung muss zwingend in Präsenz stattfinden. Das gilt übrigens auch für die Folgesitzungen, solange keine Geschäftsordnung nach § 36 BetrVG beschlossen wurde.