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Zwar ist ein heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dabei käme es auch nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Gesprächspartners auf einem Tonträger heimlich aufnimmt, verletzt in der Regel das durch das Grundgesetz gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann eine Kündigung jedoch dennoch unwirksam sein.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2021, 2 Sa 40/21
Der Arbeitnehmer streitet mit der Arbeitgeberin über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Arbeitgeberin betreibt eine Drogeriemarktkette mit deutschlandweitem Filialnetz. Der Arbeitnehmer war in einer der Filialen als Verkaufsberater beschäftigt.
Weil er an einem Tag 15 Minuten vor seinem eigentlichen Dienstende seinen Arbeitsplatz verließ, kam es zwischen ihm und einer Kollegin zu einer Auseinandersetzung. Der Arbeitnehmer bat seinen Vorgesetzten und Filialleiter in diesem Zusammenhang um ein Gespräch. Auch hier kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Bei diesem Gespräch betätigte der Arbeitnehmer ohne Wissen seines Vorgesetzten die Aufnahmetaste seines Smartphones und zeichnete das Gespräch (teilweise) heimlich auf.
In der Folgezeit kündigte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich. Dagegen wendet sich der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung aufgelöst worden.
Die außerordentliche Kündigung sei mangels wichtigen Grundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam. Zwar sei ein heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dabei käme es auch nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an (vgl. § 201 StGB). Maßgebend sei die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers.
Vorliegend habe sich der Arbeitnehmer zur Rechtfertigung seines Vorgehens u.a. darauf berufen, dass er in dem Gespräch beleidigt bzw. diskriminiert worden sei und sein Verhalten deshalb aufgrund eines rechtfertigenden Notstands bzw. wegen der aus seiner Sicht bestandenen Notsituation keine fristlose Kündigung rechtfertige.
Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Gesprächspartners auf einem Tonträger heimlich aufnimmt, verletze in der Regel das durch das Grundgesetz gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht. Im Hinblick darauf, dass das Grundgesetz dem Persönlichkeitsrecht einen hohen Stellenwert zuweise, könne dem Interesse, eine ohne Einwilligung erstellte Tonaufzeichnung in einem Rechtstreit als Beweismittel zu benutzen, allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Wortes zukommen.
Unter Berücksichtigung des Entlastungsvorbringens des Arbeitnehmers zum Verlauf und Inhalt des mit seinem Vorgesetzten geführten Gesprächs, das nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts von der Arbeitgeberin widerlegt worden sei, sei die außerordentliche Kündigung jedenfalls nach der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht gerechtfertigt.
Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung zumutbar sei, sei in einer Gesamtwürdigung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass vorliegend das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses überwiegt.
Auch wenn man davon ausginge, dass der Arbeitnehmer mit der heimlichen Aufzeichnung des geführten Gesprächs die ihm obliegende Rücksichtnahmepflicht verletzt hätte und die von ihm geschilderte besondere (Not-)Situation noch keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund böte, lässt gleichwohl sein - unwiderlegtes - (Entlastung-)Vorbringen die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung in einem milderen Licht erscheinen.
Der Vorgesetzte hätte mit den geschilderten beleidigenden bzw. diskriminierenden Äußerungen zuvor seinerseits das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt und auch noch mit der vom Arbeitnehmer als Drohung empfundenen Äußerung, dass wenn er etwas sagen würde, er den Spieß umdrehen und man ihm doch sowieso nicht glauben würde, die erst danach erfolgte Gesprächsaufzeichnung veranlasst. In dieser besonderen und vom Arbeitnehmer zumindest nachvollziehbar als ausweglos angesehenen Situation hätte er sich veranlasst gesehen, die von ihm als diskriminierend empfundenen Äußerungen seines Vorgesetzten nach dem von ihm erst während des Gesprächs spontan gefassten Entschluss heimlich aufzuzeichnen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass auch in der vom Arbeitnehmer geschilderten Situation keine heimliche Gesprächsaufzeichnung gerechtfertigt war, hätte sich der Arbeitnehmer nach seiner unwiderlegten Einlassung zumindest über die Pflichtwidrigkeit seines Tuns geirrt. Ein darin liegender - wenn auch vermeidbarer - Verbotsirrtum sei jedenfalls bei der Gewichtung der Pflichtverletzung zu berücksichtigen und ließe diese unter den dargestellten Besonderheiten des vorliegenden Falls in einem deutlich milderen Licht erscheinen.
Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche verhaltensbedingte Kündigung hielt das Gericht aus vorgenannten Gründen für rechtsunwirksam.
Trotz der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz wird das Verhalten des Arbeitnehmers nicht zur Nachahmung empfohlen. Ähnliche Fälle endeten vor verschiedenen Gerichten weniger glimpflich. So auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2012 (2 AZR 989/11), auf welche sich das LAG Rheinland-Pfalz in seiner Begründung mehrfach bezogen hat. Darüber hinaus ist auch die strafrechtliche Relevanz einer heimlichen Tonbandaufnahme nicht zu unterschätzen. Hier zur Verdeutlichung die gesetzliche Regelung:
§ 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(…)
(4) Der Versuch ist strafbar.
(sf)