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Schickt der Arbeitgeber das Foto einer Kündigung per WhatsApp an den Arbeitnehmer, erfüllt das nicht die Vorgaben an die Schriftform der Kündigung.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 28.10.2021, 3 Sa 362/21
Ein als Helfer angestellter Arbeitnehmer erschien am 02.09.2020 betrunken zur Arbeit. Noch am selben Tag formulierte und unterschrieb der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben. Die fristlose Kündigung wurde schließlich vom Arbeitgeber fotografiert und dem Arbeitnehmer am 22.09.2020 per WhatsApp zugeschickt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und machte Gehaltsansprüche geltend. Er ist der Meinung, die per WhatsApp übermittelte Kündigung sei mangels Schriftform unwirksam.
Die Richter des Landesarbeitsgerichts gaben dem Arbeitnehmer recht. Eine Kündigung per WhatsApp genüge dem Schriftformerfordernis nach §§ 623, 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht und sei somit unwirksam. Die dem Arbeitnehmer übersandte Nachricht in WhatsApp gebe lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift des Arbeitgebers wieder. Kündigungen müssen aber gemäß § 126 Abs. 1 BGB vom Arbeitgeber eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Der Arbeitnehmer durfte sich auch auf den Formmangel berufen. Nur im Ausnahmefall könne dadurch das Gebot von Treu und Glauben verletzt werden. Die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe ihm seine neue Anschrift nicht genannt, reiche dafür nicht aus. (JF)