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Ein Arbeitnehmer hat nur drei Wochen Zeit, um Klage gegen eine Kündigung zu erheben, ansonsten gilt die Kündigung als rechtswirksam. Eine nachträgliche Zulassung der Klage kann er nicht darauf stützen, dass er sich auf die Auskunft des Betriebsrats verlassen habe, er müsse nichts weiter tun, so die Richter des LAG Hamm.
LAG Hamm, Urteil vom 11.01.2022, 14 Sa 938/21
Der Arbeitnehmer war seit 1989 bei seinem Arbeitgeber als Maschinenführer beschäftigt, so dass er laut geltendem Tarifvertrag aufgrund seines Alters und seiner Betriebszugehörigkeit nur noch außerordentlich kündbar war.
Am 29.10.2020 ging ihm die Kündigung zu, mit der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2021 beenden wollte. Erst am 24.11.2020, also nach Ablauf von drei Wochen, ging der Arbeitnehmer dagegen mit einer Kündigungsschutzklage vor.
Seine Begründung: Der Betriebsratsvorsitzende habe ihm versichert, er müsse sich um nichts kümmern und keine Kündigungsschutzklage erheben, weil eine korrekte Anhörung nicht stattgefunden habe und der Betriebsrat der Kündigung widersprechen wolle. Kann so ein objektiv falscher Rat eines Betriebsratsvorsitzenden noch etwas an der verstrichenen Frist ändern?
Nein, so die Richter des LAG Hamm. Die Kündigungsschutzklage war verspätet und die Kündigung somit wirksam. Ein Arbeitnehmer hat nur drei Wochen Zeit, um Klage gegen eine Kündigung zu erheben (§ 4 KSchG). Ansonsten gilt die Kündigung als rechtswirksam (§ 7 KSchG).
Auch eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG kam nicht in Frage. Diese ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer sich an eine zur Erteilung von Auskünften geeignete, zuverlässige Stelle wendet und von dort eine für die Fristversäumnis ursächliche, unrichtige Auskunft erhält. Eine solche Stelle ist der Betriebsrat nicht. Deshalb kann seine unrichtige Auskunft die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht rechtfertigen. Der Betriebsrat ist zuständig für kollektivrechtliche Fragen und nicht Anwalt für Einzelinteressen der Arbeitnehmer.
Der Betriebsrat sollte sich hüten, abschließend Auskunft über die Fristen bei Kündigungsschutzklagen zu geben. Sonst droht ein Ausgang wie im vorliegenden Fall.
Juristen streiten darüber, ob es in sehr großen Betrieben mit gut ausgebildeten Betriebsräten anders sein kann. Manch einer vertritt die Ansicht, dass in so einem Fall grundsätzlich die verspätete Zulassung möglich sein sollte. Der vorliegende Fall zeigt aber: Jeder Betriebsrat sollte betroffene Arbeitnehmer schnellstmöglich zum Fachanwalt für Arbeitsrecht, oder, soweit er Mitglied in der Gewerkschaft ist, zu seinem dortigen Ansprechpartner schicken und nicht selbst rechtlich beraten. Er verspielt sonst im Falle einer falschen Beratung wertvolles Vertrauen. (ah)