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Abmahnung und Kündigung wegen Flüchtigkeitsfehlern?

Auch „kleine“ Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten können abgemahnt werden und es kann eine Kündigung folgen. Allerdings muss die Abmahnung selbst verhältnismäßig sein, ebenso wie die Kündigung, so das Landesarbeitsgericht Sachsen.

Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil vom 07.04.2022, 9 Sa 250/21

Stand:  6.9.2022
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Eine Kreditsachbearbeiterin wehrt sich gegen ihre Kündigung, nachdem sie vom Arbeitgeber innerhalb kurzer Zeit zwei Ermahnungen und später eine Abmahnung erhalten hatte. Am Ende sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus.

Was war passiert? Im Unternehmen galt eine Richtlinie „zur Informationssicherheit am Arbeitsplatz und Clean Desk Policy“. Geregelt waren darin konkrete Verhaltensweisen zum Datenschutz, wie etwa das Absperren der Schreibtischfächer und die ordnungsgemäße Abmeldung aus den IT-Systemen.

Gegen diese Richtlinie verstieß die Arbeitnehmerin mehrfach. Sie erhielt dafür kurz hintereinander zwei Ermahnungen und ca. einen Monat später eine Abmahnung. Sie hatte sich u.a. nicht ordnungsgemäß aus den IT-Systemen abgemeldet, so dass die Gefahr eines unberechtigten Datenzugriffs bestand. Später folgten weitere Abmahnungen, weil sie ungesichert sensible Schreiben auf ihrem Schreibtisch liegen lassen und sich erneut nicht korrekt aus den IT-Systemen abgemeldet hatte. Als der Arbeitgeber erneut feststellte, dass ihr Schreibtisch mit sensiblen Kundendaten nicht ordnungsgemäß abgesperrt war, folgte die Kündigung.

Mit ihrer Kündigungsschutzklage hatte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Leipzig noch Recht bekommen. Anders sah es nun vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen aus:

„Es ist der Beklagten nicht zuzumuten, weitere Abmahnungen auszusprechen, die keine Verbesserungen zeigen. Sie muss im Gegenteil aufpassen, dass aufgrund der Vielzahl die Warnfunktion nicht verloren geht“, so die Richter.

Auch bei erstmaligen und nur leichten Pflichtverstößen könne der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Unverhältnismäßig seien diese im vorliegenden Fall nicht gewesen: Eine Abmahnung sei nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil nur ein leichter Pflichtverstoß vorliegt und zuvor keine einschlägige Ermahnung oder Rüge als milderes Mittel erteilt wurde. So sah das Gericht z.B. in dem Nichtabsperren des Schreibtisches die Verletzung einer Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Insgesamt habe es sich um erhebliche Pflichtverletzungen gehandelt, die auch zu Ablaufstörungen im Unternehmen geführt hätten.

Auch vermeintliche Schusseligkeits- und Flüchtigkeitsfehler können ernste Auswirkungen haben. Das macht dieser Fall wieder einmal deutlich. Deshalb sollten Sie als Betriebsrat die Kollegen regelmäßig auf die im Unternehmen geltenden Richtlinien und Arbeitsweisen hinweisen. Und noch etwas wird deutlich: Verstöße gegen den Datenschutz sind kein Kavaliersdelikt! (cbo)

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