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Vorsicht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat! Die Stimmauszählung und Gültigkeitsprüfung durch einen nicht vollzähligen Betriebswahlvorstand ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das abwesende Mitglied des Betriebswahlvorstands verhindert und kein Ersatzmitglied bestellt ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2021, 7 ABR 38/19
Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft bestreiten, dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat wirksam durchgeführt worden ist. Sie haben die Wahl angefochten.
Die Wahl fand am Hauptsitz der Aktiengesellschaft, an weiteren innerdeutschen Standorten sowie bei der Tochter-GmbH statt. Der Hauptwahlvorstand, zugleich Betriebswahlvorstand am Hauptsitz, bestand aus fünf Mitgliedern. Die Stimmauszählung fand öffentlich statt. Ein Mitglied des Betriebswahlvorstands war zu Beginn der Auszählung für eine unbestimmten Zeitabwesend, um am eigenen Arbeitsplatz über den Computer die Wahlergebnisse aus den anderen Standorten und der Tochter-GmbH entgegenzunehmen.
Ein Antrag auf Neuauszählung der Stimmen wurde abgewiesen. Das Wahlergebnis wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer haben daraufhin die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angefochten. Sie vertreten u.a. die Auffassung, der Betriebswahlvorstand habe gegen Vorschriften der 3. WO MitbestG verstoßen, weil er nicht während der gesamten Stimmauszählung vollständig anwesend gewesen sei.
Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist - es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht als gegeben, weshalb die Wahl unwirksam sei.
Der Betriebswahlvorstand zählt die Stimmen unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe öffentlich aus. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Hierbei handelt es sich um wesentliche Wahlvorschriften, die zwingend festlegen, dass der Betriebswahlvorstand in seiner Gesamtheit die Stimmen auszählt und dabei die Gültigkeit der Stimmzettel prüft. Das ergibt sich u.a. auch aus dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift.
Zwar kann ein Betriebswahlvorstand ausnahmsweise auch ohne ein verhindertes Mitglied handlungsfähig sein. In diesem Fall war das Mitglied aber nicht - wie bei Krankheit oder Urlaub – wirklich verhindert, so das Gericht, sondern wollte nur in seiner Funktion als Mitglied des Hauptwahlvorstands am Arbeitsplatz die weiteren Wahlergebnisse entgegennehmen.
Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Dabei ist eine rein hypothetische Betrachtungsweise entscheidend. Eine verfahrensfehlerhafte Wahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Es könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis bei einer durchgehenden Teilnahme an der Stimmauszählung anders ausgefallen wäre. Vielmehr wäre denkbar, dass in diesem Fall etwaige Fehler bei der Zuordnung von Stimmen vermieden und Entscheidungen über die Gültigkeit von Stimmzetteln anders getroffen worden wären.
Die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat ist ein äußerst komplexer und formeller Vorgang. Das gilt insbesondere, wenn die Wahl nach der 3. Wahlordnung MitbestG unter Einbeziehung mehrerer Betriebe und Unternehmen stattfindet. Hier ist Vorsicht geboten. Der Hauptwahlvorstand muss sich nicht nur um die Durchführung der Wahl im eigenen Betrieb kümmern, sondern gleichzeitig die ordnungsgemäße Wahl in den anderen Standorten und Unternehmen im Auge behalten. Keine leichte Aufgabe, die nur mit guter Vorbereitung zu schaffen ist. Wir raten zu einer Schulung durch unsere Wahlexperten! (sf)