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Anspruch des Betriebsrats auf ein Tablet oder Notebook

Wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG zur Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz erfüllt sind, kann der Betriebsrat von seinem Arbeitgeber die Überlassung je eines Tablets oder Notebooks pro Betriebsratsmitglied zur Teilnahme und Durchführung von Videokonferenzen verlangen.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 14.03.2022, 16 TaBV 143/21

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Redaktion
Stand:  16.8.2022
Lesezeit:  03:00 min
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Das ist passiert

Der dreiköpfige Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber, dass dieser jedem BR-Mitglied für seine Sitzungen mittels Videokonferenz ein Laptop oder Tablet zur Verfügung stellt. Das Gremium hatte im Vorfeld eine Geschäftsordnung verabschiedet, in der u. a. nach § 30 Abs. 2 BetrVG geregelt ist, dass die Betriebsratssitzungen bei Vorliegen bestimmter und Voraussetzungen in Form von Video- oder Telefonkonferenz möglich sind.
Da der Arbeitgeber die Bereitstellung der Geräte ablehnt, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein, um die Anschaffung der Tablets durchzusetzen.

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht Hessen gibt dem Betriebsrat Recht. Der Betriebsrat benötige die Technik, um seinen Mitgliedern die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz zu ermöglichen. Der Arbeitgeber hat damit nach § 40 Abs. 2 BetrVG die technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
Die Betriebsratstätigkeit müsse zwar nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG grundsätzlich im Betrieb verrichtet werden. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz jedoch durch § 30 Abs. 2 BetrVG. Erforderlich ist allerdings, dass der Vorrang der Präsenzsitzung gilt und die in § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Voraussetzungen für die Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz erfüllt sind. Insbesondere müssen in der Geschäftsordnung des Betriebsrates die sachlichen Gründe bestimmt sein, die den Betriebsratsvorsitzenden berechtigen, zu einer Videokonferenz einzuladen. Die Durchführung von Videokonferenzen mache von vornherein keinen Sinn, wenn sämtliche Teilnehmer sich im Betriebsratsbüro aufhalten müssten.

Hinweis für die Praxis

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 wurde der Anwesenheitsbegriff bei Betriebsratssitzungen erweitert. Nach § 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG hat die Sitzung vorrangig in Präsenz stattzufinden. § 30 Abs. 2 BetrVG erlaubt abweichend hiervon eine Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz. Dabei können einzelne teilnahmeberechtigte Personen zugeschaltet werden, die Sitzung kann aber auch ausschließlich als Video- oder Telefonkonferenz mit allen teilnahmeberechtigten Personen durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für die Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz sind durch den Betriebsrat in seiner Geschäftsordnung zu regeln, wobei zugleich der Vorrang der Präsenzsitzung zu sichern ist. Hierzu muss in der Geschäftsordnung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis mittels situationsbezogenen Regelbeispielen formuliert werden (z. B. Video- oder Telefonkonferenz bei Teilzeitbeschäftigung, Betreuungspflichten, Schichtarbeitern und aus sachlichen Gründen wie Ansteckungsgefahr, gesundheitlicher Gefährdung etc.).
Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, die notwendige Technik samt Lizenzen zur Verfügung zu stellen. Der Umfang hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (lg)

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