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Arbeitsverweigerung nach Versetzung

Es liegt keine Arbeitsverweigerung vor, wenn ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Versetzung die Arbeit am neuen Arbeitsort nicht aufnimmt.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28. August 2014, 6 Sa 423/14

Stand:  29.1.2015
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Das ist passiert:

Ein langjährig angestellter Bandarbeiter eines Kieswerks wurde wegen zu häufiger Krankheitstage gekündigt. Er klagte gegen seinen Arbeitgeber, der ihn bis zur klärenden Gerichtsentscheidung in ein anderes Werk versetzte, das 70 Kilometer weit entfernt lag. Der Arbeitgeber war dabei nicht bereit, den Arbeitnehmer hinsichtlich der Fahrtkosten finanziell zu entlasten. Dies empfand der Arbeiter als Schikane und kündigte an, unter diesen Umständen nicht weiterzuarbeiten. Denn den langen Arbeitsweg könne er sich auf Dauer nicht leisten. Der Arbeitgeber meint jedoch, dass er der Anweisung Folge leisten müsse, und kündigte ihm wegen Arbeitsverweigerung nun auch fristlos.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied im Sinne des Arbeiters. Die Richter sahen bereits die Versetzung als nicht zumutbar und daher rechtswidrig an. Denn: Selbst wenn es ausreichend betriebliche Gründe für den 70 km entfernten Einsatz gegeben hätte, so hätte der Arbeitgeber die zusätzlichen Fahrtkosten übernehmen oder ein Firmenfahrzeug stellen müssen.  Der Mitarbeiter selbst war hierzu – wie er dem Gericht auch nachgewiesen hatte – bei der Höhe seines Monatslohns nicht in der Lage. Trotzdem hatte der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten abgelehnt. Die Nichtaufnahme der Arbeit am neuen Arbeitsort war daher nicht als Arbeitsverweigerung zu werten und folglich war auch die zweite, fristlose Kündigung unwirksam.

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