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Grobe Beleidigungen, die eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen Kündigungsgründe „an sich" dar. Der Gekündigte kann sich nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Abs. 1 GG berufen. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich, selbst für den Arbeitnehmer erkennbar, ausgeschlossen ist. Es kommt nicht darauf an, ob ein Straftatbestand erfüllt ist.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.04.2021, 2 Sa 153/20
Der Kläger, ein Servicetechniker, hatte während einer Weihnachtsfeier in einem Hotel Ende 2019 in Anwesenheit sämtlicher Mitarbeiter und des Hotelpersonals den Geschäftsführer als „Arschloch", „Wixer" und „Pisser" bezeichnet, ihn mit den Worten „Fick Dich" beschimpft. Ein tätlicher Angriff durch den Kläger auf den Geschäftsführer wurde nur durch das Eingreifen von Mitarbeitern verhindert. Dabei war der Kläger nicht erheblich alkoholisiert. Am nächsten Morgen hat sich der Kläger im Gespräch mit Mitarbeitern deutlich an die Vorkommnisse des Vorabends erinnert und ausgeführt, gekündigt werden zu wollen, um eine Abfindung zu erhalten. Weiter hat er angekündigt „verbrannte Erde" zu hinterlassen, in dem er gegenüber Großkunden Nachrichten mit entsprechender Wirkung anbringen würde.
Das Gericht hat die Berufung abgewiesen und die außerordentliche Kündigung als rechtmäßig angesehen. Der Sachverhalt erfüllt ohne seine besonderen Umstände „an sich" die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 BGB. Dem Kündigenden war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar. Einer entsprechenden Abmahnung bedurfte es nach Maßgabe des in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht, da es sich bei den verwendeten Schimpfwörtern um derart schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen war. Auch die Bedrohungen in Form eines versuchten tätlichen Angriffs und in Aussicht gestellten geschäftsschädigenden Verhaltens stellten, jede für sich genommen, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar. Eine mögliche Entschuldigung ist nicht erfolgt. Eine behauptete freundschaftliche Verbindung der direkt Beteiligten steht der Kündigung nicht entgegen, da sich u. a. die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitgeber und nicht den Geschäftsführer beziehe.
Bei groben Beleidigungen, wie im vorliegenden Fall, kann sich der Gekündigte nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) berufen. Für grobe Beleidigungen muss nicht der Vergleichsrahmen eines Straftatbestandes erfüllt sein. Eine Abmahnung ist wegen der Schwere der Beleidigungen auch bei einem erstmaligen Verstoß nicht erforderlich. Ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den Beteiligten kann ebenso wenig die Beleidigungen rechtfertigen oder relativieren. Bei einer Entschuldigung hätte die Angelegenheit möglicherweise anders beurteilt werden können.
dz