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Ausschluss aus dem Betriebsrat bei Beleidigungen?

Beleidigt ein Betriebsratsmitglied ein anderes Betriebsratsmitglied, kann das einen Ausschluss aus dem Gremium rechtfertigen, wenn die Beleidigung so heftig und böswillig ist, dass die zukünftige Zusammenarbeit schwerwiegend beeinträchtigt wird. Bei der Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14. August 2020, 9 TaBV 4/20

Stand:  30.11.2020
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin betreibt ein Sicherheitsunternehmen. Während der konstituierenden Betriebsratssitzung des gewählten 7-köpfigen Gremiums im März 2018 kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung. Eine Betriebsrätin hatte als einziges Betriebsratsmitglied keinen Schlüssel für das Betriebsratsbüro erhalten und bezeichnete daraufhin einen ihrer Kollegen als „Wichser“. Ob sie dabei auch beide Mittelfinger zeigte, ist streitig.

Das Betriebsratsgremium beschloss daraufhin den Ausschluss der Betriebsrätin und die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens auf Amtsenthebung nach § 23 BetrVG. Zur Begründung gab das Gremium auch an, dass die Betriebsrätin bereits in der vorherigen Amtsperiode erhebliche Verstöße gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten begangen habe.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht hielt den Ausschluss der Betriebsrätin nicht für gerechtfertigt. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 BetrVG könne der Betriebsrat den Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten verlangen. Die Verletzung müsse allerdings so schwerwiegend sein, dass die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds unter Berücksichtigung aller Umstände untragbar erscheine. Das sei hier nicht der Fall.

Zum einen könnten für einen Ausschluss aus dem Gremium nur Pflichtverletzungen aus der laufenden Amtszeit und nicht auch aus der vorherigen Amtszeit berücksichtigt werden. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sogar dann, wenn die Pflichtverletzung noch Auswirkungen auf die neue Amtszeit habe. Eine diffamierende Beleidigung – z.B. die Bezeichnung als „Wichser“ und/oder das Zeigen des Mittelfingers – könne zwar eine grobe Pflichtverletzung hinsichtlich der aktuellen Zusammenarbeit im Gremium darstellen. In Anbetracht der Umstände erreiche der Vorfall aber nicht den besonderen Schweregrad einer groben und böswilligen Beleidigung, der zu einer offensichtlich schwerwiegenden Störung der Zusammenarbeit führe. Da die Betriebsrätin als einzige keinen Schlüssel zum Betriebsratsbüro erhalten habe, handele es sich um eine spontane Reaktion auf eine unmittelbar vorausgegangene objektive Benachteiligung, die sie als Unrecht empfunden habe. Außerdem habe sich der Vorfall in einer nichtöffentlichen Sitzung ereignet, so dass der betroffene Kollege nicht in der Betriebsöffentlichkeit bloßgestellt worden sei.

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