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Das gilt auch in Zeiten der Pandemie: Die Kündigung ist stets das letzte Mittel der Wahl. Zwar kann es auch während der Kurzarbeit zu betriebsbedingten Kündigungen kommen, der bloße Hinweis auf Umsatzeinbrüche und fehlende Anschlussaufträge reichen dabei als Begründung aber regelmäßig nicht aus.
ArbG Berlin vom 05.11.2020, 38 Ca 4569/20
Das Gericht hielt die Kündigung für unwirksam. Bei betriebsbedingten Kündigungen ist es Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen, welche dringenden betrieblichen Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen. Hinsichtlich der erforderlichen unternehmerischen Entscheidung, die der betriebsbedingten Kündigung zugrunde liegt, muss jedenfalls erkennbar sein, wer die Entscheidung getroffen, welchen konkreten Inhalt sie hat und in welcher Weise sie tatsächlich umgesetzt werden soll. Schon dies sei vorliegend nicht der Fall, so das Gericht.
Zudem sei eine Kündigung auch nur dann durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers voraussichtlich dauerhaft wegfällt. Ein bloßer Hinweis auf auslaufende Aufträge und das Fehlen von Anschlussaufträgen reiche regelmäßig nicht aus, um einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu begründen. Die Arbeitgeber müsse vielmehr anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine - kurzfristige - Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist.
Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, so spreche dies auf den ersten Blick gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Die Arbeitgeberin hätte neue Entwicklungen darlegen müssen, warum wenige Tage nach Einführung von Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung notwendig wurde.
Durch die Corona-Krise ist die wirtschaftliche Lage in viele Unternehmen stark angespannt und der Wunsch nach einer schnellen Kosteneinsparung nachvollziehbar. Um so mehr ist es zu begrüßen, dass die ersten gerichtlichen Entscheidungen zu betriebsbedingten Kündigungen während der Phase der Kurzarbeit klarstellen, dass der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer nicht durch vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten von Unternehmen aufgeweicht wird. Denn dafür hat der Gesetzgeber das Instrument der Kurzarbeit vorgesehen. Zu befürchten steht, dass in absehbarer Zeit noch mehr Entscheidungen zu betriebsbedingten Kündigungen anstehen. Wir halten Sie auf dem Laufenden. (sf)