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Zu entscheiden war, ob dem Betriebsrat das Handeln seines Vorsitzenden nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zugerechnet werden kann. Der Betriebsratsvorsitzende hatte ohne ordnungsgemäßen Beschluss eine Betriebsvereinbarung unterschrieben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08. Februar 2022, 1 AZR 233/21
Ein Arbeitnehmer (Industriemechaniker) stritt mit seiner Arbeitgeberin darüber, welches Einstufungssystem für die Entgeltberechnung anzuwenden ist: Die Eingruppierung nach analytischer Bewertung sowie zur Prämienzahlung auf Basis einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1967, oder die Eingruppierung nach summarischer Bewertung sowie zur Prämienzahlung auf Basis einer 2017 verhandelten ablösenden Vereinbarungen (BV Entlohnungsgrundsätze/Abschmelzung). Der Betriebsratsvorsitzende hatte diese unterzeichnet. Der Betriebsrat hatte hierzu jedoch keinen Beschluss gefasst. Die Arbeitgeberin war der Meinung, sie habe sich auf die Unterschrift des Vorsitzenden verlassen können (Anscheinsvollmacht), so dass die neue BV gelte.
In erster Instanz wiesen die Richter der Antrag auf Zahlung einer Differenzvergütung durch ein Teilurteil ab. In der zweiten Instanz wurde ein Anspruch auf höheres Entgelt auf Grundlage der BV 1967 komplett abgelehnt. Die BV 2017 sei durch die Unterzeichnung des Vorsitzenden formell wirksam zustande gekommen, da sie nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht dem Betriebsrat zuzurechnen sei. Das Bundesarbeitsgericht sah dies jedoch anders und gab dem Arbeitnehmer Recht. Ohne Betriebsratsbeschluss, der bis zum Abschluss der Beweisaufnahme nicht gefasst worden war, sei die Betriebsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen. In § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist klar geregelt, dass der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse vertritt. Eine Betriebsvereinbarung gelte aufgrund der in § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar im Betrieb und kann sich somit auch zum Nachteil Dritter direkt auswirken. Der Weg über eine Anscheinsvollmacht sei nicht notwendig. Der Arbeitgeber könne sich absichern, indem er verlangt, dass ihm der Teil des Protokolls zur Verfügung gestellt wird, aus dem sich die ordnungsgemäße Beschlussfassung ergebe. Die Sache verwies das Bundesarbeitsgericht an das Arbeitsgericht zurück, da es ein unzulässiges Teilurteil erlassen habe.
Der Betriebsratsvorsitzende ist nur berechtigt in der Erklärung zu vertreten, nicht im Willen. Das Betriebsratsgremium genscheidet gemeinschaftlich. Auch wenn es manchmal länger dauert. Der oder die Vorsitzende sollte sich nicht hinreißen lassen, ohne wirksamen Beschluss etwas verbindlich zuzusagen. Es ist rechtlich am Ende nicht wirksam. (ah)