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Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs in Quarantäne geschickt wird? Für die Nachgewährung des Urlaubs ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Voraussetzung. Die reine Anordnung der Quarantäne reicht nicht, so das LAG Köln.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2021, 2 Sa 488/21
Ende 2020 erhielt eine Arbeitnehmerin eine Quarantäneanordnung als Corona-Kontaktperson – mitten in ihrem Erholungsurlaub. Ihr Kind hatte sich infiziert, sie war Kontaktperson ersten Grades. Ihrer Schilderung zufolge hatte ein paar Tage später auch bei ihr ein positives Corona-Testergebnis vorgelegen. Symptome waren jedoch nicht feststellbar, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt die Klägerin nicht. Die Arbeitnehmerin verlangt mit ihrer Klage die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen.
Das LAG Köln wies die Klage ab. Die Arbeitnehmerin habe gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen.
Die Voraussetzungen des § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) lägen nicht vor, so die Richter. § 9 BUrlG regelt die „Nachgewährung“ von Urlaub: Bei einer Erkrankung während des Urlaubs werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt: Die Arbeitnehmerin hatte ihre Arbeitsunfähigkeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Und eine behördliche Quarantäneanordnung steht einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich, so die Richter. Eine Infektion mit dem Coranavirus gehe nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Denn ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten.
Eine Regelungslücke? Nein, meint das LAG Köln. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. (cbo)
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