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Darf der Arbeitgeber das Tragen von religiösen Kopftüchern verbieten?

Darf der Arbeitgeber am Arbeitsplatz das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen verbieten? Ja, entschied der Europäische Gerichtshof, aber nur in engen Grenzen – nämlich dann, wenn diese die betriebliche Neutralität gefährden.

Europäischer Gerichtshof, Entscheidungen vom 15.07.2021, C-804/18 und C-341/19

Stand:  20.7.2021
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Das ist passiert

Der Europäische Gerichtshof hatte in gleich zwei Fällen zu entscheiden, in denen es um religiöse Symbole am Arbeitsplatz ging: Zu einen handelte es sich um den Fall einer Nürnberger Verkäuferin eines Drogeriemarktes, zum anderen um den einer Erzieherin aus Hamburg. In beiden Fällen stritten sich die Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmerinnen um das Tragen eines Kopftuchs. Beide Fälle landeten vor Gericht – und wurden von den deutschen Richtern dem EuGH vorgelegt. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob das Recht der EU betriebliche Neutralitätsvorgaben erlaubt.

Das entschied der EuGH

Das Ergebnis: Nach EU-Recht sind Regeln am Arbeitsplatz gegen das Tragen von politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zeichen zwar grundsätzlich möglich, so der EuGH. Ein Verbot von religiösen Zeichen im Betrieb stelle zwar eine mittelbare Diskriminierung wegen der Religion dar. Gerechtfertigt sei diese, wenn der Arbeitgeber ein wirkliches Bedürfnis nachweisen kann, wie z.B. die Beeinträchtigung seiner unternehmerischen Freiheit. Die Neutralität im Unternehmen muss dabei konsequent und systematisch umgesetzt werden.

Was bedeutet das nun für die beiden Arbeitnehmerinnen? Das abschließende Urteil im Fall der Kita-Mitarbeiterin und der Beschäftigten des Drogeriemarktes müssen nun die zuständigen Gerichte in Deutschland treffen.

Bedeutung für die Praxis

Für die Praxis hat die Entscheidung besonders zwei Konsequenzen: Es gelten hohe Hürden, wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern religiöse Symbole, wie z.B. das Kopftuch, verbieten wollen. Es kommt, wie so oft, auf die Abwägung im Einzelfall an. Außerdem, und das ist die zweite Konsequenz, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. In diesem Fall müssen also auch z.B. sichtbare christliche Zeichen verboten sein. (cbo)

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