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Dauer der Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis

Wie lang darf die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sein, wann liegt ein Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz vor? Mit dieser Frage beschäftigt sich das LAG Berlin-Brandenburg in dieser Entscheidung.

LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.07.2024, 19 Sa 1150/23

Stand:  17.9.2024
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Das ist passiert

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. 2022 hatten sie einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen; die Arbeitnehmerin sollte für ein Jahr im Customer Service bei der Beklagten beschäftigt werden. Die ersten vier Monate wurden als Probezeit vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Probezeit. Die Arbeitnehmerin halt die Kündigung für unwirksam: Die vereinbarte viermonatige Probezeit widerspreche § 15 Abs. 3 TzBfG. Die Probezeit stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung. Dies folge auch aus der Europäischen Arbeitsbedingungen-Richtlinie.

Das entschied das Gericht

Im vorliegenden Fall verstößt die viermonatige Probezeit im Arbeitsvertrag gegen § 15 Abs. 3 TzBfG. Die in einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbarte Dauer der Probezeit müsse in einem angemessenen Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Zwar lege das Das Gesetz kein starres Verhältnis von Befristungs- und Probezeitdauer fest. Drei Monate Probezeit sei jedoch als Regelfall bei einer Befristung von einem Jahr angemessen (25 %). Eine längere Probezeit hätte der Arbeitgeber auf Grund der Art der Tätigkeit begründen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen. 

Geendet hatte das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung trotzdem; allerdings mit Ablauf der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. Die Probezeitvereinbarung war zwar unwirksam. Damit entfiel aber nicht die generelle Kündigungsmöglichkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses aus einer anderen Passage des Arbeitsvertrags „nach der Probezeit“.

Bedeutung für die Praxis

Die Kündigung von befristeten Arbeitsverträgen – immer wieder ein Fall für die Arbeitsgerichte. Richtig ist: Dauer der Befristung und Dauer der Probezeit müssen aufeinander bezogen sein und relativ in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. 25 % scheinen als Regelfall bei einer einjährigen Befristung als angemessen. Wichtig ist außerdem: Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz tritt kraft Gesetzes ein, und erst bei Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem halben Jahr (§ 1 Abs. 1 KSchG). (cbo)

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