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Während einer bestehenden Brückenteilzeit kann kein wirksamer Antrag auf unbefristete Teilzeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG gestellt werden, stellte das Hessische Landesarbeitsgericht klar.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02.12.2024, 16 GLa 821/24
Die Arbeitnehmerin ist seit dem 01.10.2020 bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Sie hatte dort eine Brückenteilzeit beantragt, befristet für zwei Jahre. Für die Zeit vom 01.09.2022 bis 31.08.2022 vereinbarten Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin eine Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche verteilt auf vier Tage. Noch während dieser Brückenzeit stellte die Arbeitnehmerin einen weiteren Antrag auf dauerhafte Teilzeit gemäß § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), welcher direkt im Anschluss an die Brückenteilzeit wirksam werden sollte. Die Arbeitgeberin lehnte diesen Antrag ab. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Klage vor dem Arbeitsgericht.
Die Arbeitnehmerin hatte mit ihrer Klage weder in 1. Instanz noch in 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit dem Gesetz. Nach § 9a Abs.4 TzBfG kann ein Arbeitnehmer während der Dauer der Brückenteilzeit keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen. Der Wortlaut von § 9a Abs. 4 TzBfG sei zwar nicht eindeutig. Doch damit sei zum einen der Fall gemeint, dass während der Dauer der Brückenteilzeit nicht noch einmal eine Verringerung der Arbeitszeit von beispielsweise 30 Stunden pro Woche auf 20 Stunden verlangt werden kann. Zum anderen sei nach § 9a Abs. 4 TzBfG während der Brückenteilzeit auch ein Antrag auf Verlängerung der Teilzeit über die genehmigte Dauer hinaus ausgeschlossen. Das ergebe sich auch aus dem Zusammenhang mit § 9a Abs. 5 S. 1 TzBfG. Danach sei eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit möglich. Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen für dieses Verständnis. Denn durch § 9a Abs. 4 und 5 TzBfG sollen Arbeitgeber mehr Sicherheit für ihre Personalplanung bekommen.
§ 9a TzBfG regelt die Brückenteilzeit, also eine zeitlich befristete Reduzierung der Arbeitszeit. In § 8 TzBfG ist der Anspruch auf unbefristete Teilzeit geregelt. Das LAG stellt in dieser Entscheidung klar, dass entsprechend der gesetzlichen Regelungen ein weiterer Antrag auf befristete oder unbefristete Teilzeit erst nach Abschluss der Brückenteilzeit gestellt werden kann – also erst dann, wenn der Arbeitnehmer zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist. Arbeitnehmer sollten also gut planen, wann sie welchen Antrag stellen. (jf)