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Ein Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber damit droht, die Presse einzuschalten, riskiert seinen Arbeitsplatz, da die nötige Vertrauensgrundlage entfällt.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2016, 5 Sa 313/15
Der Arbeitnehmer war in einem Unternehmen als Fertigungsleiter beschäftigt. Der Arbeitgeber warf ihm mangelnde Arbeitsleistung und Sozialkompetenz vor und bot ihm mehrfach den Abschluss eines Aufhebungsvertrags an, was der Arbeitnehmer aber ablehnte. Daraufhin wies der kaufmännische Leiter dem Mitarbeiter einen Konferenzraum als Büro zu, der weder PC noch Telefon enthielt und untersagte ihm das Betreten des Fertigungsbereichs.
Kurze Zeit später wurde das Arbeitsverhältnis wegen Schlechtleistung ordentlich gekündigt. Die von dem Fertigungsleiter beauftragte Rechtsanwältin wandte sich schriftlich an die drei Vorstände der Konzernmutter. Sie wies darauf hin, dass für den Fall, dass keine unmittelbare Änderung des Arbeitsplatzumfeldes stattfinden würde, Strafanzeige, ein arbeitsgerichtliches Verfahren und die Einschaltung der Presse erfolgen werde. Dennoch blieb die Kündigung bestehen. Hiergegen wandte sich der Fertigungsleiter mit einer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber beantragte, diese abzuweisen und hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
Das Landesarbeitsgericht sah die ordentliche Kündigung zwar als sozial ungerechtfertigt an und gab der Kündigungsschutzklage statt, da der Arbeitgeber die behauptete Schlechtleistung nicht konkret darlegen könne. Dennoch endete das Arbeitsverhältnis, denn die Richter gaben dem arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag statt. Aus diesen Gründen: Die notwendige Vertrauensgrundlage zwischen dem Fertigungsleiter und dem Arbeitgeber sei durch die Drohung gegenüber der Konzernmutter mit Unannehmlichkeiten in der Öffentlichkeit entfallen. Gerade in seiner Position als Fertigungsleiter habe der Mitarbeiter mit dem Schreiben seiner Rechtsanwältin die unverzichtbare Loyalität zur Arbeitgeberin vermissen lassen. Durch die Drohung, die Presse einzuschalten, falls die Konzernmutter nicht in der gewünschten Form reagiere, habe der Fertigungsleiter die Basis für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit aufgekündigt. Der Arbeitnehmer müsse sich das Verhalten seiner Rechtsanwältin auch zurechnen lassen, da sie ausdrücklich in seinem Auftrag handelte.