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Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs durch Einstweilige Verfügung

Die Freistellung einer ordentlich unkündbaren geschäftsführenden Oberärztin mit dem Ziel, Verhandlungen über die Aufhebung ihres Vertragsverhältnisses zu erzwingen, ist rechtsmissbräuchlich.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 6.2.2020, 3 SaGa 7 öD/19

Stand:  28.4.2020
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Das ist passiert

Eine Oberärztin war in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis bei der Arbeitgeberin, die mehrere Kliniken betreibt, angestellt. Die Oberärztin war tariflich unkündbar. Laut Arbeitsvertrag umfasste ihre Aufgabe neben der Versorgung von Patienten auch Lehrveranstaltungen und wissenschaftliche Dienstleistungen. 2018 übernahm ein neuer Chefarzt die Klinik, in der die Oberärztin arbeitete. Zwischen dem neuen Chefarzt und der Oberärztin kam es immer wieder zu Spannungen. Als die Oberärztin Ende November 2019 nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit wieder in die Klinik zurückkehrte, wurde sie von der Arbeitgeberin unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt, „insbesondere auch für Verhandlungen über die Aufhebung bzw. Abwicklung ihres Anstellungsverhältnisses". Ihre Mitarbeiterausweise, Zugangsberechtigungen, Laptop, Datenträger, Visitenkarten und Schlüssel musste sie abgeben, ihr Account im System der Arbeitgeberin wurde gelöscht.

Die Ärztin war damit nicht einverstanden und verlangte per Einstweiliger Verfügung ihre Beschäftigung als geschäftsführende Oberärztin.

Das entschied das Gericht

Die Oberärztin hat einen Anspruch auf Beschäftigung als geschäftsführende Oberärztin, den sie durch einstweilige Verfügung auch durchsetzen kann. Ihre Position habe die Oberärztin nämlich nicht dadurch verloren, dass diese an einen anderen, vom neuen Chefarzt mitgebrachten Oberarzt vergeben wurde. Ein Teamüberhang sei, ebenso wie persönliche Animositäten, kein schutzwürdiges Interesse für eine Freistellung.
Grundsätzlich habe ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung. Das folge aus dem Persönlichkeitsrecht. Nur wenn ein Arbeitgeber überwiegende und schutzwerte Interessen vorweisen könne, könne ein Arbeitnehmer, nach Abwägung der Interessen beider Seiten, auch gegen seinen Willen suspendiert werden. Die Freistellung einer ordentlich unkündbaren geschäftsführenden Oberärztin nach einem Chefarztwechsel zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung ihres Vertragsverhältnisses sei aber nicht schutzwürdig.
Mit der Freistellung habe die Klinik die Oberärztin beruflich ausgeschaltet, obwohl diese sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Die Klinik habe die Freistellung zur Durchsetzung nicht schutzwürdiger Eigeninteressen missbraucht, denn kein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer müsse gegen seinen Willen Verhandlungen über die Aufhebung und Abwicklung des eigenen Anstellungsvertrages führen.

Der Anspruch der Klägerin war auch dringend, denn die Arbeitgeberin habe die Oberärztin mit der Trennung von den Systemen und EDV-Zugängen, aber auch mit den Veränderungen auf der Homepage für Dritte "unsichtbar" gemacht. Damit sei die Ärztin sowohl für die Krankenversorgung als auch für die Wissenschaft und die Forschung nicht sichtbar gewesen. Dem musste mit einer Eilentscheidung Einhalt geboten werden.

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