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E-Mails und WhatsApp-Nachrichten ausgewertet: Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess?

Dürfen Informationen aus der verdeckten Auswertung privater E-Mails und WhatsApp-Nachrichten von dienstlichen Kommunikationsmitteln eines Arbeitnehmers als Beweismittel verwendet werden, wenn deren private Nutzung erlaubt war? Das war vor dem LAG Baden-Württemberg zu entscheiden.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2023, 12 Sa 56/21

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Redaktion
Stand:  25.7.2023
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Ein Arbeitgeber hatte Informationen über den Arbeitnehmer gewonnen, indem er verdeckt E-Mails bzw. WhatsApp-Nachrichten von einem zur Privatnutzung zugelassenen dienstlichen Kommunikationsmittel des Arbeitnehmers auswertete. Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses war nun die Frage, ob ein Sachvortragsverwertungsverbot bezüglich dieser Informationen besteht.

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Verwendung der gewonnenen Informationen als Beweismittel abzulehnen. 
Das Gericht stellte das Gewicht des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) heraus. Danach kommt ein "verfassungsrechtliches Verwertungsverbot" nur aufgrund einer grundrechtlich geschützten Position eines Prozessbeteiligten in Betracht. 

In diesem Fall bezog das Gericht sich auf das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses garantiert die Privat- und Intimsphäre, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönliche Daten zu befinden. Es bestehe aufgrund der heimlich beschafften persönliche Daten vorliegend ein umfassendes Sachvortragsverwertungsverbot nach Art. 1, 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gründe über das schlichte Beweisinteresse hinaus wurden nicht vorgetragen, welche die in Frage stehende Informationsbeschaffung ausnahmsweise hätten rechtfertigen können.
Das Verhalten des Arbeitgebers war unverhältnismäßig gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Dies gelte nach Ansicht der Kammer sogar dann, wenn man von einer unerlaubten Privatnutzung ausgeht. Vorliegend durfte der Arbeitnehmer allerdings davon ausgehen, dass die private Nutzung gestattet war. 

Der Arbeitnehmer erhielt eine Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Höhe von 3.000 € zugesprochen. Er habe nicht nur die Herrschaft über seine Daten verloren und sich hierüber geärgert. Vielmehr wurden vertrauliche Nachrichten an Freunde und Familie wurden über längere Zeit hinaus ausgewertet und sollten helfen, eine Kündigung zu begründen. Der Verstoß war somit erheblich.

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Dieser Fall betont die Bedeutung der Einhaltung der Datenschutzgesetze und die Achtung der Privatsphäre der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit kommunikationsbezogenen Arbeitsabläufen. Insbesondere die zugesprochene Schadenersatzsumme zeigt: Eine rechtswidrige heimliche Überwachung des Arbeitgebers ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann berechtigterweise teuer werden.  
(ah)

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