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Eigenmächtiger Spontanurlaub rechtfertigt Kündigung

Geht ein Arbeitnehmer in Urlaub, obwohl dieser nicht vorab durch den Arbeitgeber genehmigt worden ist, kann das eine Kündigung rechtfertigen.

Landesarbeitsgericht Düsseldrof, Beschluss vom 10. Juli 2018, 8 Sa 87/18

Stand:  31.7.2018
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Das ist passiert:

Seit August 2014 arbeitete die Arbeitnehmerin bei einer Unternehmensberatung. Nebenher absolvierte sie ein Masterstudium, das sie am 21. Juni 2017 erfolgreich abschloss. Für die beiden darauffolgenden Tage, den 22. und 23. Juni 2017 hatte sie Urlaub beantragt und auch genehmigt bekommen. Am Montag, den 26. Juni 2017 erschien sie nicht im Büro. Im Laufe des Tages schrieb sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten: Zur bestandenen Prüfung hatte ihr Vater ihr einen Urlaub auf Mallorca geschenkt. Vor lauter Freunde und Eile hatte sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Abwesenheit im Personalsystem an ihrem Computer zu vermerken und zu beantragen. Bis zum 30. Juni 2017 (Freitag) sei sie nicht da. Sie entschuldigte sich für die Überrumpelung und bat um eine kurze Rückmeldung. Ihr Vorgesetzter teilte ihr per Mail mit, dass sie aus dringenden betrieblichen Gründen im Büro gebraucht werde und bot ihr an, in der nächsten Woche frei zu nehmen. Darauf antwortete sie am Dienstag, den 27. Juni 2017, dass sie bereits seit Sonntag auf Mallorca sei und deshalb nicht ins Büro kommen könne. Auch am darauffolgenden Montag, den 03. Juli 2017, erschien sie nicht im Büro. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht. Gegen diese Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin gerichtlich.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht machte deutlich, dass eine eigenmächtige Beurlaubung an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Auch eine Abmahnung habe nicht ausgesprochen werden müssen. Spätestens am 27. Juni 2017 habe die Arbeitnehmerin zu erkennen gegeben, dass sie sich eigenmächtig beurlaubt habe. Dadurch habe sie ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Auch eine Interessenabwägung komme zu keinem anderen Ergebnis, da sie erst relativ kurz in dem Betrieb beschäftigt gewesen sei. Allerdings sei im vorliegenden Fall die Anhörung des Betriebsrats in formeller Hinsicht möglicherweise nicht korrekt erfolgt. Der Arbeitgeber habe dem Betriebsrat gesagt, dass die Arbeiten der Arbeitnehmerin nicht erledigt worden seien, tatsächlich habe der Vorgesetzte die Aufgaben aber zumindest zum Teil erledigt. Der Betriebsratsvorsitzende sei aber in die Gespräche mit der Klägerin eingebunden gewesen. Die Parteien einigten sich daher schließlich, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Arbeitnehmerin erhielt ein Zeugnis und eine Abfindung in Höhe von 4.000 Euro.

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