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Es gibt den Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („Equal Pay“). Ob ein Tarifvertrag von diesem nach § 8 Abs. 2 AÜG nach unten abweichen kann, darüber hatten die Richter des BAG zu entscheiden.
BAG, Urteil vom 31.05.2023, 5 AZR 143/19
Gestritten wurde über Vergütungsansprüche für die Monate Januar bis April 2017. Ausgangspunkt war das Thema: Gleichstellung der Leiharbeitnehmer („Equal Pay“). Die Klägerin arbeitete als Leiharbeitnehmerin in Teilzeit bei der beklagten Arbeitnehmerin, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt.
Von Januar bis April 2017 arbeitete die Klägerin hauptsächlich bei einem Einzelhandelsunternehmen und verdiente zuletzt 9,23 € brutto in der Stunde. Sie behauptete, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer 13,64 € brutto verdienten, berief sich auf den Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Abs. 1 AÜG und verlangte, dass ihr eine Differenz von 1.296,72 € brutto ausgezahlt werde.
Das Tarifwerk vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit der Gewerkschaft ver.di, dass auf ihren Vertrag Anwendung finde, sei mit Art. 5 III RL 2008/104/EG und der dort verlangten Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer nicht vereinbar.
In erster und zweiter Instanz hatte die Arbeitnehmerin keinen Erfolg. Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts legte unionsrechtliche Fragen dem EuGH vor. Dieser beantwortete mit Urteil vom 15.12.2022.
Auch die Revision der Leiharbeitnehmerin hatte keinen Erfolg. Sie habe keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers.
Wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit finde auf das Leiharbeitsverhältnis das Tarifwerk von iGZ und ver.di Anwendung und die Arbeitgeberin sei daher nach § 8 Abs. 2 S.2 AÜG nur verpflichtet, die tarifliche Vergütung zu zahlen.
Das Tarifwerk sei mit den Anforderungen des Art. 5 III RL 2008/101/EG vereinbar. Die durch eine geringere Vergütung als Stammarbeitnehmer bedingte Schlechterstellung sei hier ausdrücklich zugelassen. Entscheidend sei die „Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer“. Nach Auffassung des EuGH müssen dazu Ausgleichsvorteile eine Neutralisierung der Ungleichbehandlung möglich machen, bei Leiharbeitsverhältnissen z.B. die Fortzahlung des Entgelts auch in verleihfreien Zeiten. Das einschlägige Tarifwerk von iGZ und ver.di gewährleiste die Fortzahlung der Vergütung in verleihfreien Zeiten. Außerdem sei durch § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG für den Bereich der Leiharbeit sichergestellt, dass Verleiher das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten uneingeschränkt tragen. Denn der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung könne nach § 615 S. 1 BGB im Leiharbeitsverhältnis nicht abbedungen werden. Schließlich dürfe die Vergütung von Leiharbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten und sei die Möglichkeit zur Abweichung vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts zeitlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses begrenzt.
Equal Pay - doch nicht für alle. Das Tarifwerk von iGZ und ver.di sieht laut BAG eine wirksame Abweichung von diesem Grundsatz vor. Nach Auffassung des EuGH muss der Tarifvertrag den Leiharbeitnehmern aber, um den Gesamtschutz zu achten, Vorteile in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, die geeignet sind, ihre Ungleichbehandlung auszugleichen.
(ah)