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Unregelmäßige, einmalige Leistungen sind bei der Berechnung des Krankengelds nicht zu berücksichtigen. Die in § 47 SGB V bestimmte Berechnung des Krankengelds aus regelmäßig gezahltem Gehalt und nach § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V zu berücksichtigenden regelmäßigen Einmalzahlungen ist verfassungskonform.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.23, L 5 KK 3231/21
Der klagende Arbeitnehmer hält die in Ansatz gebrachten Beträge für die Berechnung seines Krankengeldes für fehlerhaft. Tatsächlich habe er beispielsweise im September 2018 ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 5.884,52 € (statt 5.266,60 €) erhalten, was einem Nettoarbeitsentgelt i.H.v. 3.556,00 € (statt 3.071,66 €) entspreche. Das tatsächliche Regelentgelt habe unter Berücksichtigung der Monate August bis Oktober mithin 204,24 € brutto bzw. 122,54 € netto betragen. Zudem hält er die Benachteiligung durch Deckelung und prozentuale Abzüge bei der Berechnung seines Krankengeldes für unzulässig und gesetzeswidrig.
Höhe und Berechnung des Krankengeldes richten sich nach der Regelung des § 47 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Hierbei beträgt das Krankengeld gemäß Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Gemäß § 47 Abs. 6 SGB V werde das Regelentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld dürfe nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Ausgehend hiervon habe die Beklagte der Berechnung des Krankengeldanspruchs des Klägers zutreffend das durch den Arbeitgeber gemeldete Arbeitseinkommen des Klägers zugrunde gelegt. Unter Heranziehung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Verdienstbescheinigungen sei hierbei von dem in der Verdienstabrechnungen mit „laufend“ bezeichneten Brutto-Arbeitsentgelt auszugehen, da dieser Betrag der Beitragsberechnung unterliege. Das in der Verdienstabrechnungen angegebene Brutto-Arbeitsentgelt enthalte demgegenüber Bestandteile (Zulagen), die nicht der Beitragsberechnung unterlägen. Auf der Grundlage dieses Arbeitsentgelts habe die Beklagte den Krankengeldanspruch des Klägers zutreffend berechnet.
Die behauptete Ungleichheit im Verhältnis zu anderen Fällen, in denen der Lohn als Grundlage für die Berechnung herangezogen werde, wie z.B. beim Strafmaß (Geldstrafe), aber auch beim BAföG, Unterhalt ans Kind, Einkommensteuer, Krankenversicherung, etc. ist unerheblich. Es handele sich insoweit vielmehr um völlig unterschiedliche Regelungssysteme in Bezug auf völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte, die in verfassungskonformer Weise auch unterschiedlich geregelt werden könnten.
Es lohnt in jedem Fall, die im Betrieb und Unternehmen gezahlten Einmalzahlungen unter die Lupe zu nehmen, genau zu prüfen in welche Kategorie diese Einmalzahlungen fallen und auch nachzurechnen. (dz)