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Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Wann liegt Eigenverschulden des Arbeitnehmers vor?

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG entfällt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er die Arbeitsunfähigkeit selbst schuldhaft verursacht hat. Verweigert der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung aus diesem Grund, muss er ein besonders leichtfertiges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers beweisen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. April 2012, 7 Sa 1204/11

Stand:  14.8.2013
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin arbeitet in einem Restaurant. Am 22.12.2010 rutschte sie auf dem frisch gewischten Boden im Restaurant aus und verletzte sich dabei so schwer, dass sie vier Wochen arbeitsunfähig war.

Der Arbeitgeber weigerte sich, für diese vier Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Seiner Meinung nach hat die Klägerin den Sturz selbst verschuldet, sie habe Stoffturnschuhe mit glatten Sohlen getragen. Am Tag vor dem Unfall sei sie von zwei Vorgesetzten unabhängig voneinander darauf hingewiesen worden, dass die Schuhe nicht genügend rutschfest seien. Dennoch sei die Arbeitnehmerin am nächsten Tag mit denselben Stoffschuhen zur Arbeit erschienen.  

Die Arbeitnehmerin behauptet, sie habe am Unfalltag Lederschuhe mit rutschfester Sohle getragen. Sie sei auf dem frisch gewischten Boden ausgerutscht, weil er nicht getrocknet wurde. Außerdem habe ein Warnschild gefehlt, das auf den nassen Boden hinweist.

Das entschied das Gericht:

Die Arbeitnehmerin hat gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Der Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG war. Im Entgeltfortzahlungsrecht wird nämlich Eigenverschulden nur dann angenommen, wenn das Verhalten einen groben Verstoß gegen das eigene Interesse eines verständigen Menschen darstellt. Ein lediglich „leichtsinniges“ Verhalten reicht für den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG nicht aus.

Die Arbeitnehmerin hätte also ihren Unfall besonders leichtfertig oder gar vorsätzlich herbeiführen müssen. Das war nicht der Fall. Bei den Stoffschuhen, die sie getragen haben soll, handelt es sich – im Gegensatz zu hohen Stöckelschuhen – nicht per se um ungeeignete Schuhe. Wie rutschfest Sohlen sind, ist zudem schwer objektiv feststellbar. Außerdem war der frisch gewischte Restaurantbereich auch für die Gäste frei zugänglich. Wäre die Rutschgefahr mit Stoffschuhen tatsächlich so hoch gewesen, wie der Arbeitgeber behauptet, hätte der Gefahrenbereich auch für die Gäste gesperrt werden müssen.

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