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EU-Recht: Fahrten im Außendienst sind Arbeitszeit

Tägliche Fahrten vom Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zum Wohnort im Außendienst sind Arbeitszeit.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. September 2015, C-266/14

Stand:  15.9.2015
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert:

Nach Schließung einiger Zweigstellen durch den Arbeitgeber musste der Arbeitnehmer täglich von seinem Wohnort zu den verschiedenen Kundenstandorten fahren. Ein fester oder gewöhnlicher Einsatzort existierte damit nicht mehr. Die Liste mit den zu besuchenden Kunden erhielt der Arbeitnehmer jeweils am Vortag. Der Arbeitgeber rechnete die täglichen und teils beträchtlichen Fahrten vom Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zum Wohnort nicht als Arbeitszeit, sondern als Ruhezeit an. Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde nun die Frage vorgelegt, ob die jeweiligen Fahrten Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG sind. Nach dieser Richtlinie ist Arbeitszeit die Zeitspanne, während derer ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.

Das entschied das Gericht:

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die täglichen Fahrten als Arbeitszeit anzusehen sind. Die Fahrten zu den bestimmten Kunden seien das notwendige Mittel, um an diesen Standorten überhaupt eine Leistung erbringen zu können. Ferner hätte der Arbeitgeber während den Fahrzeiten ein Weisungsrecht inne, denn der Arbeitgeber könne die Reihenfolge der Termine ändern oder diese kurzfristig streichen. Auch habe sich an dem grundsätzlichen Sinn und Zweck der Fahrten durch die Schließung der Zweigstellen nichts geändert. Denn der Arbeitgeber sah vor Schließung der Regionalbüros die Fahrten von einem der Büros zum ersten Kunden als Arbeitszeit an, konsequenterweise müsse dies auch so bleiben.

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