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Versucht ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen und küsst sie auch tatsächlich, verletzt er damit seine Arbeitnehmerpflichten in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 01. April 2021, 8 Sa 798/20
Der Arbeitnehmer war seit 1996 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Im September 2019 hatte die Arbeitgeberin eine Kollegin eingestellt, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr gearbeitet hatte. Schon während des Werkstudiums hatte der Arbeitnehmer sie einmal von hinten an die Schultern gefasst. Sie hatte ihm damals gesagt, dass er das lassen solle.
Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 wollte der Arbeitnehmer seiner Kollegin abends in der Hotelbar mehrfach seine Jacke umlegen. Das lehnte sie ausdrücklich ab. Auch eine andere anwesende Mitarbeiterin forderte ihn auf, damit aufzuhören. Später folgte er der Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer. Er sagte, dass er noch mit ihr aufs Zimmer wolle. Sie wies ihn ab. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Die Kollegin drückte ihn weg. Daraufhin zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Die Kollegin drückte ihn nochmals weg, öffnete ihre Zimmertür, ging schnell hinein und verschloss die Tür von innen. Der Arbeitnehmer schrieb ihr anschließend über WhatsApp, er hoffe, sie sei ihm nicht böse.
Nachdem die Arbeitnehmerin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Arbeitnehmers fristlos. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war weder vor dem Arbeitsgericht noch vor Landesarbeitsgericht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hatte im Rahmen einer Beweisaufnahme mehrere Kollegen vernommen. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts hat das Landesarbeitsgericht im Wesentlichen bestätigt. Es gäbe keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen könnten.
Insbesondere sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Für den Arbeitnehmer sei erkennbar gewesen sei, dass er mit der sexuellen Belästigung seiner Kollegin eine rote Linie überschritten habe. Das Verhalten des Arbeitnehmers habe eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin unzumutbar gemacht. Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihre Mitarbeiterin vor sexuellen Belästigungen zu schützen.