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Gehaltsrückforderung wegen „Nichtstun“ im Home-Office?

Wirft der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer vor, im Home-Office seine Arbeitsleistung nicht zu erbringen, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. September 2023, 5 Sa 15/23

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Redaktion
Stand:  5.12.2023
Lesezeit:  02:30 min
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Das ist passiert

Die Arbeitnehmerin war als leitende Pflegefachkraft in der Tagespflege tätig. Ihr war gestattet, teilweise im Home-Office zu arbeiten. Zu ihren Aufgaben gehörte insbesondere das Überarbeiten des Qualitätshandbuchs und anderer Unterlagen, die für das Pflegemanagement erforderlich sind. Die Arbeitszeiten musste sie monatlich in einer vorgegebenen Tabelle erfassen (Arbeitsbeginn und Arbeitsende). 

Die Arbeitgeberin zweifelte an der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin. Sie ist der Meinung, dass die Arbeitnehmerin während insgesamt 300,75 Büroarbeitsstunden im Home-Office keinerlei Arbeitsleistung erbracht habe und verlangt Rückzahlung des entsprechenden Bruttolohns. Die Arbeitnehmerin habe weder Änderungen an den Qualitätshandbüchern vorgenommen noch gebe es sonstige Ausarbeitungen oder Arbeitsdokumente. Das sah die Arbeitnehmerin anders. Sie verwies unter anderem auf verschiedene E-Mails und Dokumente, die sie aus dem Home-Office an ihre Arbeitgeberin oder Kolleginnen gesendet hatte

Das entschied das Gericht

Vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht (LAG) bekam die Arbeitnehmerin Recht. Zwar gelte auch im Home-Office der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“.  Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers könne ganz oder teilweise entfallen, wenn er seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt – außer, die Vergütung ist aus anderen Rechtsgründen fortzuzahlen, z.B. bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 

Doch die Beweislast dafür, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt habe, lag bei der Arbeitgeberin. Diese hatte allerdings keine überzeugenden Beweise vorlegt, in welchem Umfang die Arbeitnehmerin im Home-Office nicht gearbeitet hat. Vielmehr ergebe sich aus dem Mailverkehr der Arbeitnehmerin mit diversen Anhängen, dass diese sehr wohl verschiedene Arbeitsleistungen erbracht hat. Unerheblich sei, ob die Arbeitnehmerin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder im gewünschten Umfang erledigt habe. Ein Arbeitnehmer genüge seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Der Anspruch auf Rückzahlung von Gehalt durch die Arbeitnehmerin wurde daher zurückgewiesen.

Hinweis für die Praxis

Home-Office oder mobiles Arbeiten ist bei vielen Unternehmen in Deutschland nicht mehr wegzudenken. Während die einen sehr gute Erfahrungen mit der mobilen Arbeit machen, gibt es immer noch genügend Arbeitgeber, die weiterhin ablehnend oder zumindest misstrauisch sind. Konkretere Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung von Home-Office, z.B. zum zeitlichen Umfang oder zur Erreichbarkeit am heimischen Arbeitsplatz, sind nicht nur deshalb äußerst sinnvoll. Und natürlich muss auch im Home-Office die Arbeitszeit vollständig erfasst werden. 

Hervorzuheben an dieser Stelle ist noch einmal die Betonung des LAG, dass der Arbeitgeber auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office die Beweislast dafür trägt, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Ein einfaches „Du arbeitest nicht so effektiv!“ reicht dafür nicht aus. (jf)

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