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Hat ein Arbeitgeber mehrere Filialen, so können diese Filialen verschiedenen Betrieben zugeordnet sein. Ändert sich die Zuordnung einer Filiale, ist das für die in der Filiale beschäftigten Arbeitnehmer eine personelle Einzelmaßnahme, die eine Beteiligung des Betriebsrates erfordert. Das gilt auch dann, wenn sich außer der Zuordnung zu dem anderen Betrieb keine Änderung der Tätigkeit ergibt.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2021, 10 TaBV 811/20
Die Arbeitgeberin betreibt in Berlin zahlreiche Caféhäuser (Stores). Sie setzte im November 2019 eine Restrukturierung ihrer Betriebe um. Dabei wurden Stores neu in den Distrikt 1 eingegliedert, weitere Stores ausgliedert und gleichzeitig einem neuen gebildeten Distrikt 5 zugeordnet. Der Betriebsrat des Distrikt 1 wurde bezüglich der verlagerten Beschäftigten nicht beteiligt. Der Betriebsrat geht davon aus, dass die Eingliederung bzw. Ausgliederung von Filialen in einen anderen Betrieb mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahmen darstellen.
Die Arbeitgeberin ist dagegen der Auffassung, mangels personeller Maßnahme und mangels Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs lägen weder eine Versetzung noch eine Einstellung der betroffenen Mitarbeiter vor.
Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat des Distrikt 1 streiten infolgedessen über die Frage, ob im Rahmen einer Restrukturierungsmaßnahme 39 Versetzungen und 42 Einstellungen aufzuheben sind.
Die Beschwerde ist begründet. Die betroffenen Arbeitnehmer sind nach Auffassung des Gerichts aus einer betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen betrieblichen Einheit zugewiesen worden. Diesen Vorgang hätte das BAG in der Entscheidung aus dem Jahr 1990 bereits als Versetzung angesehen, so das Landesarbeitsgericht. Mit einer solchen Maßnahme würde sich auch das Verhältnis des einzelnen Arbeitsplatzes zu seinem betrieblichen Umfeld verändern. In einer weiteren Entscheidung habe das BAG ausgeführt, dass es sich zumindest dann um keine Versetzung handelt, wenn ein Arbeitsplatz (in diesem Fall räumlich) verlagert werde, ohne dass sich am konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und seiner Beziehung zur betrieblichen Umgebung etwas ändert. Dies ist hier aber gerade nichtzutreffend.
Das Gericht geht davon aus, dass sich durch die Zuordnung des einzelnen Stores mit den dortigen Arbeitsplätzen und den auf diesen beschäftigten Arbeitnehmern zu einem anderen Distrikt das betriebliche Umfeld so ändert, dass es sich um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG handelt. Der Betriebsrat hätte nach § 99 BetrVG beteiligt werden müssen. Da die Arbeitgeberin dies nicht getan hat, könne der Betriebsrat die Aufhebung der Maßnahmen (Einstellungen vom Distrikt 2 in den Distrikt 1 bzw. Versetzungen vom Distrikt 1 in den Distrikt 5) zwangsgeldbewehrt verlangen.
In einer vorausgehenden einstweiligen Verfügung eines weiteren Betriebsrats hatte eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg gegenteilig entschieden.
Die Ausgliederung einzelner Filialen aus einem Betrieb und die gleichzeitige Zuordnung zu einem anderen Betrieb des Arbeitgebers stelle keine beteiligungspflichtige Versetzung im Sinne des BetrVG dar.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde jetzt die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Hoffen wir, dass das Bundesarbeitsgericht den Fall eindeutig klärt. Jedenfalls sollten die Arbeitgeber im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen nicht allzu leichtfertig auf die Beteiligung des Betriebsrats verzichten. (sf)