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Kein Ruhen des Arbeitslosengelds bei Abfindung nach § 1a KSchG

Verzichten Arbeitnehmer nach einer betriebsbedingten Kündigung auf eine Kündigungsschutzklage und erhalten dafür eine Abfindung nach § 1a KSchG, so führt das nicht zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Diese sog. Turboprämie ist keine Entlassungsentschädigung im Sinne des § 158 Abs. 1 S.1 SGB III.

Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2016, B 11 AL 5/15 R

Stand:  26.1.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war von 1977 bis 2011 als ziviler Beschäftigter bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, den US-amerikanischen Streitkräften, tätig. Da der Standort geschlossen werden sollte, wurde ihm ordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Gemäß § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz) wurde ihm für den Fall, dass er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, eine Abfindung in Höhe von 46.000 Euro angeboten. Der Arbeitnehmer nahm das Angebot an, erhob keine Kündigungsschutzklage und erhielt die Abfindung.

Die Agentur für Arbeit bewilligte dem nun Arbeitslosen zwar Arbeitslosengeld, stellte aber für die Dauer von knapp vier Monaten ein Ruhen des Anspruchs wegen Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III (Sozialgesetzbuch III) fest. Der arbeitslose Kläger wollte das nicht hinnehmen und ging vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Die Richter gaben dem Kläger Recht. Bei der Zahlung der 46.000 Euro habe es sich um eine Abfindung nach § 1a KSchG gehandelt. Diese Abfindung sei keine Entlassungsentschädigung und führe deshalb nicht zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Eine Entlassungsentschädigung liege vielmehr nur vor, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung der Leistung ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Bei der Abfindung nach § 1a KSchG fehle aber dieser Zusammenhang. Denn der Abfindungsanspruch entstehe erst in dem Zeitpunkt, wenn die Kündigung rechtskräftig feststehe und das Arbeitsverhältnis beendet sei. Die Abfindung nach § 1a KSchG werde aufgrund des Klageverzichts geleistet und enthalte deshalb keine Gehaltsbestandteile. Schließlich entspräche es auch dem Zweck des § 1a KSchG, einen Streit über die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu vermeiden und dadurch die Gerichte zu entlasten.

 

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