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Keine Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Dienstunfall

Infektion bei der Arbeit? Drei Beamtinnen des Landes NRW haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Infektionen mit dem Corona-Virus als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

VG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2022, 23 K 8281/21 u.a.

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Redaktion
Stand:  20.12.2022
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Drei Beamtinnen des Landes NRW erkranken 2020 an Covid-19. Sie sahen jeweils in einer Situation während der Arbeit die Infektionsquelle.

Im Herbst 2020 waren eine Grundschullehrerin und eine Oberstudienrätin erkrankt. Die Grundschullehrerin gab an, sich während einer Lehrerkonferenz angesteckt zu haben; die Oberstudienrätin sah zwei Gespräche mit (wahrscheinlich) infizierten Schülern als Ursache ihrer Ansteckung. Eine weitere Beamtin gab an, sich bei einer Personalrätetagung im Frühling 2020, infiziert zu haben. Alle drei verlangen die Anerkennung der Erkrankungen als Dienstunfall.
 

Das entschied das Gericht

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte die Anträge der Beamtinnen auf Anerkennung der Erkrankungen als Dienstunfälle jeweils ab (Az. 23 K 8281/21, 23 K 2118/22, 23 K 6047/21). 
Es handele sich nicht um einen Dienstunfall nach § 36 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes NRW (LBeamtVG NRW).
Zum einen ließen sich Zeit und Ort einer Infektion in allen drei Fällen nicht eindeutig feststellen. Trotzdem könnten nach dem Beamtenversorgungsgesetz NRW auch Infektionskrankheiten unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit (und damit Dienstunfall) gelten. 
Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffenen Beamten der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt sind – es kommt dabei auf die Art der „dienstlichen Verrichtung“ an. 
Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe sich jeweils das jeden Menschen treffende allgemeine Lebensrisiko realisiert.

Bedeutung für die Praxis

Schutzlos waren die betroffenen Beamtinnen nicht; sie konnten die Kosten ihrer ärztlichen Behandlung über die Beihilfe sowie die private Krankenversicherung abrechnen. Zum Glück, denn zumindest eine der Klägerinnen gab an, noch bis heute an den Folgen ihrer Erkrankung zu leiden. Mit der Einordnung als „allgemeines Lebensrisiko“ sind diese Nachwirkungen aber nicht von der dienstlichen Unfallfürsorge abgedeckt. (cbo)
 

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