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Eine Kündigung kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt hinzuzieht, um einen Urlaubsanspruch durchzusetzen.
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 12. Februar 2014, 9 Ca 5518/13
Eine Servicemitarbeiterin trat eine befristete Stelle an. Bereits im Vorstellungsgespräch hatte sie darauf hingewiesen, dass sie schon seit dem Vorjahr für den Juni drei Wochen Urlaub gebucht hatte. Bei der Einstellung wurde ihr zugesagt, dass sie diesen Urlaub nehmen könne.
Als es soweit war, wollte sich der Arbeitgeber nicht mehr an die Absprache halten. Die Mitarbeiterin schaltete wegen der knappen Zeit einen Anwalt ein, welcher der Firma eine Frist setzte, um den Urlaub noch zu genehmigen. Es folgte eine Reaktion – nur leider nicht die gewünschte: Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis unter Bezugnahme auf die Probezeit. Begründung: Die Beauftragung eines Rechtsanwalts schon zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses sei nicht akzeptabel und führe dazu, dass für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit keine Basis mehr vorhanden sei.
Trotz Probezeit war die Kündigung rechtswidrig, so das Urteil. Zwar findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eigentlich gar keine Anwendung, weil die sechsmonatige Wartefrist nach § 1 KSchG noch nicht abgelaufen war. Dementsprechend hätte es auch gar keine Begründung geben müssen. Trotzdem muss sich jedoch die Kündigung an Generalklauseln und allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs halten, so das Gericht. Entscheidend war hier das so genannte Maßregelungsverbot aus § 612a BGB. Danach ist es dem Arbeitgeber untersagt, einen Arbeitnehmer dafür zu bestrafen, dass er seine Rechte wahrnimmt. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
Dumm gelaufen! Hätte die Firma zu den Kündigungsgründen geschwiegen, wäre der Prozess wahrscheinlich anders ausgegangen.