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Der Arbeitgeber muss gem. Richtlinie 98/59/EG über eine Massenentlassung unterrichten. Der EuGH hat entschieden, dass diese Konsultationspflicht auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber in den Ruhestand geht.
EuGH, Urteil vom 11.07.2024, C-196/23
Der EuGH stellte klar, dass man den Fall des Eintritts in den Ruhestand nicht mit dem Fall des Todes des Arbeitgebers gleichsetzen könne. Für letzteren Fall hatte der EuGH in der Vergangenheit entschieden, dass die Richtlinie keine Anwendung findet. Ein Arbeitgeber, der sich zur Ruhe setzt, sei nach Ansicht des EuGH im Unterschied zu einem verstorbenen Arbeitgeber in der Lage, Konsultationen durchzuführen, mit dem Ziel die Beendigungen zu vermeiden, ihre Zahl zu verringern oder zumindest ihre Folgen abzumildern.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein spanisches Gericht um Auslegung eines Gesetzes in Hinblick auf die Richtlinie gebeten, nachdem ein Arbeitgeber sich ohne Nachfolge in den Ruhestand verabschiedet hatte, wodurch 54 Arbeitsverträge in seinen acht Unternehmen enden sollten. Das spanische Gesetz sieht für den Fall einer Massenentlassung zwar ein Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter vor. Dieses Verfahren findet allerdings keine Anwendung, wenn die Beendigungen dadurch bedingt sind, dass der Arbeitgeber, eine natürliche Person, in den Ruhestand tritt.
Acht Arbeitnehmer wehrten sich gegen die Entlassung, weil sie diese für rechtswidrig hielten. Ihre Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Nun hat der EuGH entschieden, dass das Gesetz nicht mit der EU-Richtlinie über Massenentlassungen vereinbar ist. Da das Hauptziel der Richtlinie darin bestehe, dass vor Massenentlassungen Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern stattfänden und die zuständige Behörde entsprechend unterrichtet werde. Dabei liege eine Massenentlassung im Sinne der Richtlinie vor, wenn Beendigungen von Arbeitsverträgen in relevanter Anzahl ohne Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen.
Ausgehend davon kamen die Luxemburger Richterinnen und Richter zu dem Schluss, dass die Richtlinie auch im Fall des Eintritts des Arbeitgebers in den Ruhestand Anwendung findet, sofern die vorgesehenen Schwellenwerte für Entlassungen erreicht sind.
Das Urteil bezieht sich auf den Fall, dass der Arbeitgeber das oder die Unternehmen ohne Beteiligung anderer Personen als Einzelunternehmer betreibt und für seine Tätigkeit keine Kapitalgesellschaft gegründet hat. (dz)