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Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO ("Zeugnis").
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2016, 4 Ta 118/16
Eine Arbeitnehmerin war in einem Unternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit direkt dem Geschäftsführer unterstellt. Das Arbeitsverhältnis endete per Einigung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich zudem, der Mitarbeiterin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Es gab zwar bereits ein Zeugnis. Dies war jedoch nicht vom Geschäftsführer, sondern vom Personalreferenten unterzeichnet worden. Die Parteien schlossen daher einen weiteren Vergleich, wonach sich die Arbeitgeberin verpflichtete, das Zeugnis durch den Geschäftsführer höchst selbst unterschreiben zu lassen.
Im weiteren Verlauf ging der Mitarbeiterin ein neues Arbeitszeugnis zu. Dies war zwar mit dem Nachnamen des Geschäftsführers unterzeichnet. Der Namenszug entsprach aber nicht dessen üblicher Unterschrift, sondern erinnerte an eine Art Kinderschrift – angeblich habe der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung an einem Schlüsselbeinbruch gelitten. Die Mitarbeiterin wandte sich erneut an das Gericht und erhielt bald ein weiteres Zeugnis – mit der üblichen Unterschrift des Geschäftsführers. Allerdings kreuzte diesmal der Schriftzug von links oben nach rechts unten den unter den Zeugnistext maschinenschriftlich eingesetzten Firmennamen sowie nach zwei Leerzeilen die Namenswiedergabe des Geschäftsführers der Schuldnerin nebst Zusatz "Geschäftsführung". Wieder herrschte große Unzufriedenheit seitens der Mitarbeiterin und erneut landete die Sache vor dem Gericht.
Die Arbeitgeberin hatte auch mit der Versendung des zuletzt versandten Zeugnisses ihre Verpflichtung aus dem Vergleich nicht ordnungsgemäß erfüllt, so der Beschluss. Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Das heißt, die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Weicht der Namenszug hiervon ab, liegt lediglich ein sogenanntes Handzeichen vor. Dies bedarf nach § 126 Abs. 1 BGB der notariellen Beglaubigung oder nach § 129 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung
Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet jedenfalls regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO („Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen“), so die Richter. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an. Denn eine wie in diesem Fall erfolgte Form der Unterschriftsleistung ist im Rechtsverkehr unüblich. Ein Zeugnisleser wird dies auf den ersten Blick feststellen und sich über den Grund einer derartigen Unterschriftsleistung Gedanken zu machen. Die von der Mitarbeiterin befürchtete Möglichkeit, dass dies als eine Distanzierung vom Zeugnistext verstanden werden könnte, war durchaus naheliegend.