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Bewusstes Anhusten eines Arbeitskollegen in Pandemiezeiten und einer damit einhergehenden Erhöhung des Infektionsrisikos kann eine Kündigung rechtfertigen.
Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021, 3 Sa 646/20
Der Arbeitnehmer war seit August 2015 bei seinem Arbeitgeber als Jungzerspannungsmechaniker beschäftigt. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie im März 2020 informierte der Arbeitgeber die Belegschaft u.a. darüber, dass fortan Hygiene-Abstände einzuhalten seien, sowie beim Husten bzw. Niesen ein Taschentuch vorgehalten oder die Armbeuge bzw. Ärmel genutzt werden sollten. Am 03. April 2020 kündigte der Arbeitgeber dem Mechaniker nach Zustimmung des Betriebsrats fristlos. Der Arbeitgeber führte aus, der Beschäftigte habe in mehreren Gesprächen deutlich gemacht, sich nicht an die angeordneten Maßnahmen halten zu wollen und habe z.B. einen Kollegen gegen seinen Willen am Arm angefasst. Am 17. März 2020 habe er gar einen Kollegen vorsätzlich aus kürzester Distanz angehustet und sinngemäß ausgeführt, der Kollege möge Corona bekommen. . Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Nach seiner Schilderung habe er einen Hustenreiz verspürt und daher spontan husten müssen. Ein ausreichender Abstand sei zudem gewährleistet gewesen. Auch habe er den Kollegen kein Corona gewünscht, sondern im empfohlen zu chillen, er würde durch sein Husten schon kein Corona bekommen.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Der Arbeitgeber konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht darlegen, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe. Der Arbeitgeber trage jedoch für den Kündigungsgrund die Beweislast. Die Kündigung war sei somit unwirksam.
Einordnung:
Das Gericht stellte dabei jedoch ebenfalls fest, dass der beschriebene Vorfall durchaus eine Kündigung rechtfertigen könne. Wer im März 2020 einen Kollegen aus unmittelbarer Nähe anhustete und dabei auch noch den Wunsch äußerte, dieser möge Corona bekommen, verletze dadurch die einem jeden Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Rücksichtnahmepflicht. Macht dann der Arbeitnehmer auch noch deutlich, dass er sich nicht an die Hygiene-Regeln halten wolle, sei zudem keine Abmahnung ausreichend.
(sts)