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Kündigung wegen Vergleich von Corona-Impfungen mit Holocaust

Ein auf YouTube veröffentlichtes Video, im Rahmen dessen ein Konzentrationslager mit dem Satz „Impfung macht frei“ tituliert wird, überschreitet die Grenzen von Kunst- und Meinungsfreiheit. Eine darauf fußende fristlose Kündigung kann daher rechtmäßig sein.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12. September 2022, 22 Ca 223/22

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Redaktion
Stand:  11.10.2022
Lesezeit:  03:30 min
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Das ist passiert

Ein Arbeitnehmer war als Lehrer beim Land Berlin beschäftigt. Mit einem privaten Video verfolgte er nach eigenen Angaben die Absicht, Äußerungen des bayrischen Ministerpräsidenten im Zusammenhang mit der Impfung zu kritisieren. Er veröffentliche auf der Videoplattform YouTube ein Video, welches unter anderem zu Beginn das Tor eines Konzentrationslagers zeigt. Die Originalinschrift „Arbeit macht frei“ wurde durch den Text „Impfung macht frei“ ersetzt. Diese Szene wurde zu Beginn des Videos für ca. drei Sekunden eingeblendet. Im Anschluss wurde ein Tweet Markus Söders gezeigt, der auf eine Ausweitung der Impfangebote hinweist und in dem die Aussage getroffen wird „Impfen ist der Weg zur Freiheit“. Als Titelbild (Thumbnail) des Videos wurde die erste Eingangsvideosequenz gewählt. Das Land Berlin kündigte dem Lehrer daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Nach Ansicht des Landes würde das Video das staatliche Werben um eine Impfbereitschaft während der Pandemie mit der Unrechtsherrschaft und dem System des Konzentrationslagers gleichsetzen. Es liege daher eine Verharmlosung der Unrechtstaten der Nationalsozialisten vor. Ferner habe der Lehrer seine Schüler aufgefordert, seine privaten Aktivitäten im Internet zu verfolgen und sich in anderen Videos als Lehrer des Landes Berlin vorgestellt. Der Lehrer sah sich durch die Kündigung in seinen Rechten verletzt und erhob Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht

Das Gericht wies die Klage ab. Das Video stelle nicht nur eine Kritik an den Äußerungen des bayrischen Ministerpräsidenten dar, sondern auch an der vom Land Berlin und der Schulsenatorin getragenen Impfpolitik. Durch die Verwendung des Bildes „Impfung macht frei“ werde das Maß an zulässiger Kritik überschritten. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Kritik nicht mehr durch die Grundrechte der Meinungsfreiheit oder Kunstfreiheit gedeckt. Vielmehr seien die Szenen eine unzulässige Verharmlosung des Holocausts. Eine Weiterbeschäftigung des Lehrers sei daher nicht zumutbar.

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Ein weiteres Urteil, das zeigt, dass auch privates Verhalten Auswirkungen auf die berufliche Situation haben kann. Entscheidungen aus der Vergangenheit zeigen jedoch auch, dass die Grenze zwischen Beruflichen und Privaten nicht immer einfach zu definieren ist. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist ein hohes Gut, mit selbstverständlichen Grenzen. Gleichzeitig kann in der digitalisierten Welt immer schneller ein Bezug zum jeweiligen Arbeitgeber hergestellt werden und schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Hier gilt es, darauf zu achten, sowohl die Interessen des Arbeitgebers an einem störungsfreien Betriebsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens als auch die Interessen des Arbeitnehmers ausreichend zu berücksichtigen. (sts)

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