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Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der unerlaubt umfangreiche sensible personenbezogene Daten an seine private E-Mailadresse weiterleitet, kann rechtmäßig sein.
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 01. August 2023, 5 Ca 101/23
Ein Arbeitnehmer arbeitete seit mehreren Jahren als Technischer Redakteur bei einem Unternehmen. Er war bei den Betriebsratswahlen im April 2022 Ersatzmitglied des dortigen Wahlvorstands. Als er im März 2023 von seinem Arbeitgeber gem. Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten verlangte, stellte der Arbeitgeber die gewünschten Informationen zusammen. Im Rahmen dieser Recherche stieß er dabei auf eine E-Mail vom 13. Januar 2022, welche der Arbeitnehmer an seine private E-Mailadresse weitergeleitet hatte. Die E-Mail, adressiert an den damaligen Wahlvorstand, beinhaltete die Wählerliste, und damit die folgenden Informationen von insgesamt 542 Personen: Personalnummer, Anrede, Titel, Nachname, Vorname, Straße und Hausnummer, PLZ, Ort, Geburtsdatum, Mitarbeiterkreis (Leasing, Azubi, Gewerblich etc.), Eintrittsdatum, Vertragsende (wenn anwendbar), Nationalität, Organisationseinheit/Abteilung. Nach der Bitte um Stellungnahme und dem Angebot eines Aufhebungsvertrags an den Redakteur, welches er ablehnte, kündigte der Arbeitgeber das seit rund 15 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Der Betriebsrat stimmte der außerordentlichen Kündigung zu. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Das Gericht entschied im Sinne des Arbeitgebers: Nach Ansicht des Gerichts lag ein wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. So habe der Kläger durch die Versendung der ihm überlassenen Wählerliste mit den höchstpersönlichen Daten von über 500 Beschäftigten der Beklagten an seine private E-Mail-Adresse einen eklatanten Vertragsverstoß begangen. Auch handle es sich dabei um äußerst sensible und in höchstem Maße schützenswerte Daten. Der Arbeitnehmer habe durch die Weiterleitung der E-Mail an seinen privaten Account die Liste dem Schutz und der Kontrolle des Arbeitgebers entzogen, der für den sorgsamen Umgang mit diesen Daten verantwortlich sei. Daran ändere auch eine evtl. Verschlüsselung des privaten Computers oder Ähnliches nichts. Auch ein Verwertungsverbot der aufgefundenen E-Mail bestehe nicht, da der Kläger durch seinen Auskunftsanspruch selbst den Arbeitgeber zur Suche veranlasst habe. Die außerordentliche Kündigung sei im Ergebnis daher rechtmäßig.
Dieses Urteil zeigt einmal mehr: Datenschutzverstöße sind keine Lappalie! Arbeitnehmer und Betriebsräte sollten sensibel mit den jeweiligen zur Arbeit zur Verfügung stehenden personenbezogenen Daten umgehen und das Datenschutzkonzept des Arbeitgebers beachten. Schwerwiegende Verstöße wie im vorliegenden Fall können weitreichende Folgen haben. Bei vorsätzlichen schwerwiegenden Verstößen mit z.B. Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht kann unter Umständen sogar eine Straftat vorliegen (vgl. § 42 BDSG).
(sts)