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Wird vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dessen Fortsetzung nach einer kurzen Unterbrechung mit dem gleichen Arbeitgeber vereinbart, steht dem Arbeitnehmer ungekürzter Vollurlaub zu, wenn das neue Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte endet.
Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 20. Oktober 2015, 9 AZR 224/14
Ein Arbeitnehmer hatte bei einer Fünf-Tage-Woche einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf 26 Urlaubstage im Jahr. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012. Noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schloss er mit demselben Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag ab. Dieses zweite Arbeitsverhältnis begann am 02. Juli 2012, also zwei Tage nachdem das erste beendet war. Nach einer fristlosen Kündigung schied der Arbeitnehmer am 12. Oktober 2012 endgültig aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Der Arbeitnehmer hatte für 2012 erst drei Tage Urlaub genommen. Er ist der Meinung, dass der Arbeitgeber ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 23 Urlaubstage abzugelten habe. Der Arbeitgeber sah das anders: Er ging davon aus, dass beide Arbeitsverhältnisse unabhängig voneinander zu bewerten seien. Der Arbeitnehmer habe deshalb für beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche erworben, nämlich insgesamt nur 17 Urlaubstage.
Die Richter gaben dem Arbeitnehmer recht, denn: Kann ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr nehmen, entsteht nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ein Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs. Werde nach einem Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, sei dies in der Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch werde erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BurlG erworben. Der Teilurlaub gemäß § 5 BurlG berechne sich dann eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis.
Ein Anspruch auf den kompletten Urlaub entstehe allerdings dann, wenn bei einer vereinbarten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor der Beendigung des ersten Vertrags feststehe, dass die Unterbrechung nur eine kurze Zeit dauere. Zusätzlich müsse das zweite Arbeitsverhältnis nach der erfüllten Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres enden.