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Mindestlohn: Zeitungszusteller haben erst ab 2017 Anspruch auf 8,50 Euro

Es bleibt dabei: Zeitungszusteller müssen 2016 mit 85 % des Mindestlohns auskommen. Erst ab 2017 haben sie Anspruch auf den vollen Mindestlohn.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. April 2016, 13 Sa 848/15

Stand:  15.6.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer trug überwiegend Tageszeitungen in einem ihm zugewiesenen Gebiet aus. Die Tageszeitungen waren dabei oftmals mit Werbebeilagen versehen, die normalerweise bereits maschinell in der Druckerei eingelegt wurden. In mindestens einem Fall war dies jedoch nicht so, sondern der Arbeitnehmer musste die Beilage händisch einlegen bzw. zusammen mit der Tageszeitung verteilen. Er war deshalb der Meinung, die Übergangsvorschrift zum Mindestlohn gelte für ihn nicht, da er nicht nur die Zeitung zustellen, sondern die Beilagen auch selbst beilegen musste und hierzu auch vertraglich verpflichtet sei. Der Arbeitgeber war der Meinung, diese nur ausnahmsweise anfallende Tätigkeit sei ein unselbstständiger Teil des Zustellens von Anzeigen und Zeitungen. Der Arbeitnehmer erhob dennoch Klage auf Zahlung des vollen Mindestlohns.

Das entschied das Gericht:

Die Richter folgten der Entscheidung der Vorinstanz (Newsletter vom 15.09.2015) nicht und wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab. Das Gericht der Vorinstanz hatte argumentiert, dass durch das Beilegen der Werbeprospekte keine bloße Zeitungszustellertätigkeit mehr vorliege und deshalb die im Mindestlohngesetz definierte Ausnahme im vorliegenden Fall nicht gelte. Der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts lässt sich bisher nicht entnehmen, auf welche Gründe das Gericht seine Entscheidung nun stützt. Unter Umständen brachte die Beweisaufnahme ein anderes Ergebnis zur Frage des händischen Einsortierens. Oder die rechtliche Bewertung dieses Vorgangs könnte anders ausgefallen sein.

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