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Muss der Betriebsrat sein Büro für das Management räumen?

Ein Betriebsrat aus Hessen musste aus seinem bisherigen BR-Büro in ein weiter entferntes Büro ziehen. Da er mit dem neuen Raum unzufrieden war, klagte er. Das Landesarbeitsgericht Hessen gab ihm recht. Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber dem Betriebsrat zwar neue Räume zuweisen – aber nur, wenn diese für die BR-Arbeit geeignet sind. 

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 31.07.2023, 16 TaBV 151/22

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Redaktion
Stand:  12.3.2024
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Die Parteien streiten um die Auslagerung des Betriebsratsbüros. In einer Filiale eines Textileinzelhandelsunternehmens sind 35 Mitarbeiter beschäftigt, der Betriebsrat hat drei Mitglieder.
Der Arbeitgeber möchte das bisherige BR-Büro, ca. 19 m², in seiner Filiale zukünftig als Managerbüro nutzen. Für die Filialleitung gab es bislang in der Filiale kein Büro, sodass Verwaltungs- und Personalangelegenheiten sowie Mitarbeitergespräche im Umkleideraum der Mitarbeiter durchgeführt wurden. 
Für den Betriebsrat mietete der Arbeitgeber Büroräume in einem 500 Meter (sechs Gehminuten) entfernten Gebäude an. Diese haben eine Gesamtfläche von ca. 75 m². und liegen im ersten Stock eines Hauses, in dessen Erdgeschoss sich ein Immobilienbüro befindet. Über eine offene Treppe gelangt man direkt zu dem ersten der gemieteten Räume. Am hinteren Ende des offenen Raums befindet sich ein zweiter abgetrennter Raum mit einer Größe von etwa 15 bis 20 m². 
Da dieses Innenfenster zum ersten Raum aufweist, hat der Arbeitgeber in Aussicht gestellt, hier zeitnah Jalousien anzubringen, damit von außen keine Einsicht genommen werden kann.
Der Betriebsrat ist der Meinung, das BR-Büro müsse sich wegen der Erreichbarkeit für die Belegschaft auf dem Betriebsgelände befinden. Die Distanz erschwere zudem die Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und der Filialdirektion. 
Zudem könnte der Betriebsrat zur Herstellung der Vertraulichkeit von den angemieteten Räumlichkeiten allein den kleineren Raum nutzen. Und es sei möglich, dass Mitarbeiter der Immobilienfirma Gespräche des Betriebsrats mitverfolgen könnten.
Laut der Arbeitgeberin sei eine Nutzung von auswärtigen Räumen für das Managerbüro nicht denkbar, da diese regelmäßig an der Kasse ausgerufen werden und kurzfristig zur Verfügung stehen müssen. Eine Umgestaltung der Lagerräume zu einem Büro sei ferner ausgeschlossen, da hierfür neben einer Genehmigung wichtige Anschlüsse fehlten.
In der ersten Instanz gab das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber Recht. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Beschluss des Arbeitsgerichts räumte der Betriebsrat am 24.03.2023 sein bisheriges Büro und zog in die neuen Räume. 

Das entschied das Gericht

Das neue BR-Büro entspricht nicht den erforderlichen Kriterien, so das Landesarbeitsgericht. Das Herausgabeverlangen des Arbeitgebers hinsichtlich des bisherigen Raumes war unbegründet. 

Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu berechtigt, dem Betriebsrat andere als die bisher genutzten Räume zur Verfügung zu stellen, allerdings müssen diese den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Die Räume müssen dem betrieblichen Standard entsprechen und funktionsgerecht eingerichtet sein. Da es sich bei einem BR-Büro insbesondere um Besprechungsräume handelt, müssen diese optisch und akustisch abgeschirmt sein, sodass sie von Zufallszeugen weder eingesehen noch abgehört werden können.
Das neue Betriebsratsbüro erfüllt diese Anforderungen nicht. Der große vordere Raum, der direkt von der Treppe aus erreichbar ist, eignet sich kaum für die Arbeit des Betriebsrats. Obwohl dort Schreibtische aufgestellt werden könnten, dürften die Betriebsratsmitglieder keine Unterlagen darauf liegen lassen. Stattdessen müssten sie die Unterlagen nach ihrer Arbeit in dem kleinen Raum einschließen. Außerdem können dort keine Gespräche über Betriebsratsthemen geführt werden, da es keinen Schallschutz gibt. Dies sei jedoch wichtig, um Gespräche vertraulich zu halten.
Der hintere Raum ist vom größeren Raum aus einsehbar und nicht ausreichend gesichert, da die Tür kein Sicherheitsschluss besitzt. Dieser Raum erscheint auch nicht groß genug für ein 3-köpfiges Gremium, besonders wenn dort noch Besucher Platz nehmen sollen. Zusätzlich muss in diesem Raum Platz für einen Schreibtisch und einen abschließbaren Schrank gefunden werden. 
Um die Räume für die Betriebsratstätigkeit anzupassen, müsste eine bauliche Abtrennung mit Schallschutz im ersten Obergeschoss zur Treppe hin installiert werden, zusammen mit einer abschließbaren Sicherheitstür.

Hinweise für die Praxis

Die dargestellte Entscheidung betont erneut die Anforderungen an ein Betriebsratsbüro. Doch wie immer vor Gericht kommt es auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. Grundsätzlich gilt:  
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat mindestens die Büroausstattung zur Verfügung stellen, die im Betrieb üblich ist. Dazu gehören unter anderem:

•    Schreibtische mit üblicher Büroausstattung
•    Bürostühle sowie Bestuhlung für Besprechungen
•    Ein abschließbarer Schrank
•    Angemessene Beleuchtung, Belüftung und Klimatisierung
•    Eine eigene Telefonleitung
•    Material für die Erledigung der BR-Arbeit
•    Ausstattung eines Sitzungsraums

Darüber hinaus gehören zur Ausstattung des BR-Büros Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Möglichkeit der Information der Beschäftigten über das betriebsinterne Internet.
(nw)

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