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Online- oder Präsenzseminar? Interessenvertreter entscheiden selbst!

Darf der Arbeitgeber den Betriebsrat auf Onlineseminare verweisen, um Kosten zu sparen? Ein klares „Nein“! Mit einem aktuellen Beschluss wird die Wahlfreiheit des Betriebsrats gestärkt: Selbst bei gleichem Inhalt von Online- und Präsenzseminar kann er selbst entscheiden, welche Lernform die zweckmäßigere für ihn ist. Die Entscheidung ist auch für die SBV wichtig. 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.02.204, 8 TaBV 59/21

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2022, 8 TaBV 59/21

Stand:  21.2.2024
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Das ist passiert

⭐ Update vom 07.02.2024:  Nun hat es das Bundesarbeitsgericht bestätigt. Die Interessenvertretung hat einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen Mitglieder entsendet werden. Dieser Spielraum umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat (BAG, Beschl. v. 07.02.2024, Az. 7 ABR 8/23). 

Doch worum geht es genau in dem Streit? Wieder einmal um Schulungskosten: Eine „Personalvertretung Kabine“ – für die das Betriebsverfassungsgesetz entsprechend gilt – plante den Besuch eines Seminars zum Betriebsverfassungsrecht. Nachdem der Arbeitgeber Rügen als Seminarort beanstandet hatte, entschied sich die Interessenvertretung für das näher gelegene Potsdam und fasste einen entsprechenden Beschluss für den Seminarbesuch.

Der Arbeitgeber wollte nun aber auch diese Kosten nicht übernehmen. Sein Argument: Aus Kostengründen hätte ein Webinar (Onlineseminar) gebucht werden können – und müssen!

Das sah die Personalvertretung anders. Man müsse sich nicht auf ein Webinar (Onlineseminar) verweisen lassen.

Das entschied das Gericht

Im Ergebnis folgten die Richter der Argumentation der Personalvertretung und verpflichteten den Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten des Präsenzseminars. Mit welcher Begründung?

Die Ausgangslage ist klar: Arbeitgeber haben die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind – sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. So steht es in § 40 Abs. 1 BetrVG.

Die Frage ist regelmäßig: Wie weit geht dabei der Ermessensspielraum? Darf der Arbeitgeber z.B. auf ein in der Summe günstigeres Angebot bestehen, wie hier auf das Onlineseminar?

Nein, im Ergebnis musste sich die Personalvertretung nicht auf das Webinar (Onlineseminar) anstelle einer Präsenzveranstaltung verweisen lassen. Voraussetzung hierfür wäre unter anderem, dass die Onlineveranstaltung als qualitativ gleichwertig anzusehen war. In diesem Fall sprachen gute Gründe der Personalvertretung dagegen: Mit Blick auf das konkret angebotene Webinar (Onlineseminar) seien Nachfragen, Austausch und Diskussionen besser vor Ort möglich, also in Präsenz. Die Hemmschwelle, sich online an Diskussionen zu beteiligen, war in diesem Fall für die Personalvertretung weitaus höher als bei dem Präsenzseminar.

Sie durfte die konkret angefallenen Kosten (z.B. für Übernachtung und Verpflegung) für erforderlich halten.

Bedeutung für die Praxis

Der liebe Streit um die „Erforderlichkeit“ und das „Ermessen“ des Betriebsrats – wird er immer über die nackten Kosten entschieden? Nein! Zwar sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit sowohl die betriebliche Situation als auch die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen der Arbeitgeber zu berücksichtigen. Trotzdem bleibt dem Betriebsrat eine Wahlfreiheit.

Im Kern steht dabei der Beurteilungsspielraum – und dieser ist für die Praxis von großer Bedeutung. Wichtig ist, dass der Betriebsrat für eine Entscheidung im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gute Gründe hat. Diese mögen – je nach Gremium – unterschiedlich ausfallen. In diesem Fall legte die Personalvertretung klar dar, einen höheren „Lerneffekt“ in der Präsenzveranstaltung zu erwarten – Stichwort Hemmschwelle. Diese Einschätzung war im Ergebnis vor Gericht nicht zu beanstanden.

Der Arbeitgeber konnte den Betriebsrat nicht dazu zwingen, ein Onlineseminar zu wählen.

Das Urteil kann auch auf die SBV angewendet werden, da sie die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Betriebs- bzw. Personalrat innehat, § 179 Abs 3 SGB IX. 

Wichtig: Auf die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hat das Bundesarbeitgericht am 07.02.2024 die Entscheidung bestätigt: Die Interessenvertretung hat einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen Mitglieder entsendet werden. Dieser Spielraum umfasst grundsätzlich auch das Schulungsformat (BAG, Beschl. v. 07.02.2024, Az. 7 ABR 8/23). (cbo)

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