Jahr für Jahr lassen viele Arbeitnehmer fünf Tage Zusatzurlaub einfach verstreichen. Die Rede ist von Bildungsurlaub, die das Recht auf bis zu 5 Tage Weiterbildung für Arbeitnehmer Arbeitszeit mitbringt, jedes Jahr aufs Neue. Wichtig: Der Bildungsurlaub wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
In Bayern und Sachsen gibt es keinen Anspruch auf Bildungsurlaub.
Ausnahmen: Wer hat keinen Anspruch?
Voraussetzung ist, dass Sie in einem Bundesland arbeiten, in dem Bildungsurlaub angeboten wird. Aktuell (Stand 23.01.24) sind das alle Bundesländer außer Sachsen und Bayern. Dies sind derzeit die beiden einzigen Bundesländer, in denen es keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub gibt. Ausgeschlossen vom Bildungsurlaub sind in vielen der anderen Bundesländer außerdem Beamte.
Worin darf ich mich weiterbilden?
Was viele nicht wissen: Der Inhalt der Weiterbildung muss nicht automatisch mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Die Seminarangebote sind von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Für den Bildungsurlaub, auch Bildungszeit und Bildungsfreistellung genannt, gibt es in jedem Bundesland ein eigenes Landesgesetz.
Wählen Sie einen Kurs aus und melden Sie sich an.
Wie komme ich an „meinen“ Bildungsurlaub?
1. Anspruch klären: Gibt es in Ihrem Bundesland den Bildungsurlaub? Sind Sie lange genug beschäftigt im Unternehmen? Maßgeblich dafür, welche Regelungen für Sie zutreffen, ist der Ort Ihres Arbeitsplatzes (nicht der Wohnort). Wichtig: Beamte haben keinen Anspruch.
Das InfoWeb Weiterbildung pflegt eine Übersicht mit den jeweils geltenden Regeln und einer Veranstaltungssuche je Bundesland: Bildungsurlaub in Deutschland - InfoWeb Weiterbildung (IWWB)
2. Seminar wählen: Wählen Sie einen Kurs eines in Ihrem Bundesland anerkannten Weiterbildungsträgers für den Bildungsurlaub aus und melden Sie sich an. Auch hier hilft die Übersicht des InfoWeb Weiterbildung: Bildungsurlaub in Deutschland - InfoWeb Weiterbildung (IWWB)
Wer zahlt den Kurs? Und darf der Arbeitgeber ablehnen?
Die Weiterbildungskosten tragen die Beschäftigten.
Den Bildungsurlaub ablehnen dürfen Arbeitgeber nur, wenn dringende betriebliche Gründe gegen die Teilnahme sprechen (z.B. im Einzelfall Urlaubswünsche von Kollegen).
Ein Fall für den Betriebsrat
Die bezahlte Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Arbeitnehmerweiterbildung fällt unter § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG – dazu gehört auch der Bildungsurlaub nach den jeweiligen Landesgesetzen. Der Betriebsrat hat also einen Anspruch auf Mitbestimmung bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze – also Richtlinien, nach denen dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist – und bei der Aufstellung des Urlaubsplans. Dies betrifft auch Regelungen zur Gewährung von Bildungsurlaub. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht, ist aber an die zwingenden Festlegungen des jeweiligen Bildungsurlaubsgesetzes gebunden. (cbo)