Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Plagiat als Pflichtverletzung: Kündigung ohne Abmahnung wirksam

Entspricht die Publikation, mit der sich eine Professorin bei einer Universität beworben hatte, nicht den Grundsätzen der wissenschaftlichen Redlichkeit, ist ihre Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 24. April 2024, 2 Ca 345/23

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  28.5.2024
Teilen: 

Das ist passiert

Die Arbeitnehmerin war seit 2021 als Professorin im Fachbereich Politikwissenschaften bei ihrer Arbeitgeberin, einer Universität, beschäftigt. Wegen Plagiaten in drei ihrer Publikationen kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2023, ohne die Arbeitnehmerin vorher anzuhören und auch ohne vorherige Abmahnung. Die Arbeitnehmerin ist der Meinung, dass sie in den Werken aufgrund deren populärwissenschaftlichen Charakters die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis gar nicht habe einhalten müssen. Außerdem gehe es hier nur um bloße und zahlenmäßig wenige Zitierfehler. Schließlich hätte man sie auch im Rahmen der universitären Untersuchung anhören müssen. Auf jeden Fall hätte die Arbeitgeberin eine Abmahnung als milderes Mittel aussprechen können. Die Kündigung sei unverhältnismäßig.

Das entschied das Gericht

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin abgewiesen, da sie wesentliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt habe. Die Arbeitnehmerin habe zumindest in einer ihrer Publikationen, mit der sie sich auch beworben hatte, die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit vorsätzlich nicht eingehalten. Die Publikation war ein zentraler Bestandteil in diesem Bewerbungsverfahren. Damit habe die Arbeitnehmerin gleichzeitig die Erklärung abgegeben, dass sie die Regeln des guten wissenschaftlichen Arbeitens eingehalten hat. Die Verletzung „in einem Kernbereich der Pflichten einer Professorin“ wiege so schwer, dass eine vorherige Abmahnung der Arbeitnehmerin als milderes Mittel nicht erforderlich gewesen sei. Selbst wenn im universitären Untersuchungsverfahren Fehler gemacht worden seien, mache das die Kündigung nicht unverhältnismäßig.

Hinweise für die Praxis

Grundsätzlich bedarf es wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung einer vergeblichen Abmahnung. Doch wie viele Abmahnungen sind vor so einer Kündigung erforderlich – eine, zwei, drei oder möglicherweise auch keine wie in diesem Fall? Eine bestimmte Anzahl an Abmahnungen ist nicht vorgeschrieben, selbst wenn das teilweise noch als Gerücht kursiert. Eine vorherige Abmahnung kann häufig schon ausreichen, je nach Schwere der Pflichtverletzung. Geht es um einen leichten Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, können mehrere einschlägige Abmahnungen nötig sein. Handelt es sich um eine so schwere Pflichtverletzung, dass sie der Arbeitgeber nicht hinnehmen muss, kann eine Abmahnung auch ganz entbehrlich sein. Und natürlich kommt es auch immer auf den Einzelfall an. (jf)

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag